18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil18.03.2011

FG Münster: Volle Berück­sich­tigung ausländischer Veräu­ße­rungs­verluste beim Progres­si­ons­vor­behaltKeine Anwendung der Fünftel-Methode bei negativen Einkünften durch Betrie­bs­ver­äu­ßerung

Veräußert ein Unternehmer einen ausländischen Betrieb mit Verlust, so ist dieser Verlust im Inland in voller Höhe – und nicht etwa nur zu einem Fünftel – bei der Ermittlung des Einkom­men­steu­er­satzes in Abzug zu bringen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die in Deutschland lebenden Kläger eine ärztliche Gemein­schaft­s­praxis in der Schweiz eröffnet, diese aber bereits kurze Zeit später mit Verlust wieder verkauft. Das Finanzamt erkannte den Verlust bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Rahmen der Berechnung des Steuersatzes (so genannter Progres­si­ons­vor­behalt) zwar dem Grunde nach steuermindernd an, allerdings unter Hinweis auf § 32 b EStG nur zu einem Fünftel.

FG: Unternehmer hat Anspruch auf vollständige Anerkennung des Veräu­ße­rungs­ver­lustes

Das Finanzgericht Münster folgte jedoch den Klägern, die eine vollständige Anerkennung des Veräu­ße­rungs­ver­lustes begehrten. Das Einkom­men­steu­er­gesetz – so das Gericht – sehe in § 32 b Abs. 2 Nr. 2 einen beschränkten Ansatz in Höhe eines Fünftels lediglich für im Ausland steuer­pflichtige „außer­or­dentliche Einkünfte“ vor. Außerordentlich in diesem Sinne seien nur positive, nicht aber auch negative Einkünfte aus der Veräußerung bzw. Aufgabe des ausländischen Betriebs. Die Fünftel-Methode bezwecke – ebenso wie die entsprechende Regelung in § 34 EStG bei inländischen Veräu­ße­rungs­ge­winnen – eine Abmilderung von Progres­si­ons­härten, die bei einer Betrie­bs­ver­äu­ßerung mit Gewinn anfallen können. Eine vergleichbare Situation ergebe sich bei Verlusten allerdings nicht.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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