Finanzgericht Münster Urteil18.03.2011
FG Münster: Volle Berücksichtigung ausländischer Veräußerungsverluste beim ProgressionsvorbehaltKeine Anwendung der Fünftel-Methode bei negativen Einkünften durch Betriebsveräußerung
Veräußert ein Unternehmer einen ausländischen Betrieb mit Verlust, so ist dieser Verlust im Inland in voller Höhe – und nicht etwa nur zu einem Fünftel – bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes in Abzug zu bringen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten die in Deutschland lebenden Kläger eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Schweiz eröffnet, diese aber bereits kurze Zeit später mit Verlust wieder verkauft. Das Finanzamt erkannte den Verlust bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Rahmen der Berechnung des Steuersatzes (so genannter Progressionsvorbehalt) zwar dem Grunde nach steuermindernd an, allerdings unter Hinweis auf § 32 b EStG nur zu einem Fünftel.
FG: Unternehmer hat Anspruch auf vollständige Anerkennung des Veräußerungsverlustes
Das Finanzgericht Münster folgte jedoch den Klägern, die eine vollständige Anerkennung des Veräußerungsverlustes begehrten. Das Einkommensteuergesetz – so das Gericht – sehe in § 32 b Abs. 2 Nr. 2 einen beschränkten Ansatz in Höhe eines Fünftels lediglich für im Ausland steuerpflichtige „außerordentliche Einkünfte“ vor. Außerordentlich in diesem Sinne seien nur positive, nicht aber auch negative Einkünfte aus der Veräußerung bzw. Aufgabe des ausländischen Betriebs. Die Fünftel-Methode bezwecke – ebenso wie die entsprechende Regelung in § 34 EStG bei inländischen Veräußerungsgewinnen – eine Abmilderung von Progressionshärten, die bei einer Betriebsveräußerung mit Gewinn anfallen können. Eine vergleichbare Situation ergebe sich bei Verlusten allerdings nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2011
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online