21.11.2024
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Dokument-Nr. 6797

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Urteil07.08.2008BundesfinanzhofIV R 86/05
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil16.06.2005, 3 K 210/00
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil07.08.2008

BFH: Wegfall des anteiligen Verlustvortrags bei Teilbe­trie­bs­ver­äu­ßerung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Verluste, die auf einen veräußerten Teilbetrieb entfallen, nicht mehr mit Gewerbeerträgen späterer Veran­la­gungs­zeiträume verrechnet werden können.

Die perio­den­über­greifende Verlust­ver­rechnung bei der Gewerbesteuer ist immer wieder Anlass von Rechtss­trei­tig­keiten vor dem Bundesfinanzhof. Dabei hat sich eine gefestigte Rechtsprechung dahin entwickelt, dass spätere Erträge mit Verlusten nur verrechenbar sind, wenn die Unternehmens- und Unter­neh­me­ri­dentität fortbesteht.

Im Streitfall führte eine KG einen Gewerbebetrieb, der sich aus zwei selbständigen Teilbetrieben zusammensetzte. Der Betrieb entwickelte sich auf Grund ungünstiger wirtschaft­licher Außenfaktoren defizitär und häufte in beiden Teilbetrieben Verluste an. Aufgrund unter­neh­me­rischer Entscheidung veräußerte die KG den Teilbetrieb, auf den der Großteil der Verluste entfiel. Damit war die Frage zu beantworten, ob die auf den veräußerten Teilbetrieb entfallenden Verluste wegen Wegfalls der Unter­neh­men­s­i­dentität mit der Veräußerung untergehen oder mit späteren Erträgen des verbleibenden Betriebs verrechnet werden können.

Der Bundesfinanzhof verneinte in diesem Fall die Möglichkeit einer späteren Verlust­ver­rechnung. Nach dem Bundesfinanzhof ist die Unter­neh­men­s­i­dentität teilbe­trie­bs­bezogen zu prüfen. Dies folgert das Gericht aus der weitgehenden Verselb­stän­digung der Teilbetriebe, die ihrerseits Rechtfertigung für die ständige Rechtssprechung ist, dass Gewinne aus der Aufgabe bzw. Veräußerung der Teilbetriebe den Gewinnen aus der Aufgabe bzw. Veräußerung des Gesamtbetriebs gleichgestellt werden und deshalb nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Klarstellend weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass ein Verlu­s­t­aus­gleich zwischen Teilbetrieben weiterhin uneingeschränkt möglich ist, soweit und solange sie demselben Unternehmer zuzurechnen sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 96/08 des BFH vom 08.10.2008

der Leitsatz

Liegt eine Teilbe­trie­bs­ver­äu­ßerung vor, stehen die Verluste, soweit sie auf den veräußerten Teilbetrieb entfallen, mangels (Teil-)Unter­neh­men­s­i­dentität nicht für eine Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungs­zeit­räumen zur Verfügung.

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