Dokument-Nr. 14221
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Finanzgericht Münster Urteil26.07.2012
Keine ordnungsgemäße Kassenführung: Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässigZeitreihenvergleich stellt geeignete Schätzungsmethode für Speisegaststätte dar
Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung, sind Zuschätzungen auf Grundlage eines so genannten Zeitreihenvergleichs zulässig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betrieb eine Speisegaststätte und führte für seine Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse. Einen Teil seiner Bareinnahmen buchte er jedoch nicht über die Kasse. Zudem waren die Tagesendsummenbons nicht vollständig bzw. nicht datiert. Das Finanzamt sah die Buchführung nicht als ordnungsgemäß an und schätzte Umsätze und Gewinne auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs hinzu. Dabei ermittelte es wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den jeweils höchsten Mittelwert wendete es auf den erklärten Wareneinkauf an.
Der Kläger wendete gegen die Zuschätzungen ein, dass seine Buchführung ordnungsgemäß sei und machte grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des Zeitreihenvergleichs geltend.
Kläger erfasste nicht alle Bareinnahmen in der Registrierkasse
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht. Die Kassenführung des Klägers, der wegen des hohen Anteils des Bargeschäfts eine erhebliche Bedeutung zukomme, sei nicht ordnungsgemäß, da nicht alle Bareinnahmen in der Registrierkasse erfasst worden seien. Die unvollständigen bzw. teilweise nicht datierten Tagesendsummenbons seien zudem nicht geeignet, eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Einnahmen zu bieten.
Zeitreihenvergleich liefert für inneren Betriebsvergleich wahrscheinlicheres Ergebnis als andere Methoden
Der Zeitreihenvergleich stelle eine geeignete Schätzungsmethode für eine Speisegaststätte dar. Er gehe davon aus, dass eingekaufte Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums verbraucht würden und dass es in der Praxis kaum möglich sei, den Wareneinkauf wochenweise genau zu verschweigen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Betriebsstruktur im Schätzungszeitraum nicht wesentlich verändert habe. Als innerer Betriebsvergleich liefere der Zeitreihenvergleich ein wahrscheinlicheres Ergebnis als andere Methoden (z. B. eine Richtsatzschätzung).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2012
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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