18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil26.07.2012

Keine ordnungsgemäße Kassenführung: Zuschätzungen aufgrund eines Zeitrei­hen­ver­gleichs zulässigZeitrei­hen­ver­gleich stellt geeignete Schät­zungs­methode für Speise­gast­stätte dar

Bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung, sind Zuschätzungen auf Grundlage eines so genannten Zeitrei­hen­ver­gleichs zulässig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls betrieb eine Speise­gast­stätte und führte für seine Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse. Einen Teil seiner Bareinnahmen buchte er jedoch nicht über die Kasse. Zudem waren die Tages­end­sum­menbons nicht vollständig bzw. nicht datiert. Das Finanzamt sah die Buchführung nicht als ordnungsgemäß an und schätzte Umsätze und Gewinne auf Grundlage eines Zeitrei­hen­ver­gleichs hinzu. Dabei ermittelte es wöchentliche Rohge­winn­auf­schlagsätze und bildete für je zehn aufein­an­der­folgende Wochen Mittelwerte. Den jeweils höchsten Mittelwert wendete es auf den erklärten Wareneinkauf an.

Der Kläger wendete gegen die Zuschätzungen ein, dass seine Buchführung ordnungsgemäß sei und machte grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des Zeitrei­hen­ver­gleichs geltend.

Kläger erfasste nicht alle Bareinnahmen in der Registrierkasse

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht. Die Kassenführung des Klägers, der wegen des hohen Anteils des Bargeschäfts eine erhebliche Bedeutung zukomme, sei nicht ordnungsgemäß, da nicht alle Bareinnahmen in der Registrierkasse erfasst worden seien. Die unvollständigen bzw. teilweise nicht datierten Tages­end­sum­menbons seien zudem nicht geeignet, eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Einnahmen zu bieten.

Zeitrei­hen­ver­gleich liefert für inneren Betrie­bs­ver­gleich wahrschein­li­cheres Ergebnis als andere Methoden

Der Zeitreihenvergleich stelle eine geeignete Schät­zungs­methode für eine Speise­gast­stätte dar. Er gehe davon aus, dass eingekaufte Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums verbraucht würden und dass es in der Praxis kaum möglich sei, den Wareneinkauf wochenweise genau zu verschweigen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Betrie­bss­truktur im Schät­zungs­zeitraum nicht wesentlich verändert habe. Als innerer Betrie­bs­ver­gleich liefere der Zeitrei­hen­ver­gleich ein wahrschein­li­cheres Ergebnis als andere Methoden (z. B. eine Richt­satz­schätzung).

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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