24.11.2024
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Urteil27.01.2009Finanzgericht Köln6 K 3954/07
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Finanzgericht Köln Urteil27.01.2009

Formell ordnungsmäßige Buchführung kann nicht durch Zeitrei­hen­ver­gleich des Finanzamts verworfen werdenFinanzgericht Köln zur digitalen Betriebsprüfung in der Gastronomie

Wer seine Geschäfte ordentlich führt und korrekt verbucht, hat auch im Rahmen der sogenannten digitalen Betriebsprüfung vom Finanzamt wenig zu befürchten. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Köln hervor.

Das Finanzamt hatte bei der Prüfung einer Gaststätte im Rahmen eines sog. „Zeitrei­hen­ver­gleiches“ die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegen­über­ge­stellt und Schwankungen beim Rohge­winn­auf­schlagsatz festgestellt. Es nahm dies neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren Einnahmen zu schätzen. Das führte für die drei Streitjahre zu einer Steuer­nach­for­derung in Höhe von rund 89.000 €. Der Senat hat der Klage des Gastwirts in vollem Umfang stattgegeben. Er wies darauf hin, dass nach dem Gesetz eine formell ordnungsmäßige Buchführung die Vermutung der Richtigkeit für sich habe und das Finanzamt diese Vermutung erst erschüttern müsse, bevor es Steuern im Schätzungswege festsetzen dürfe. Die einzelnen Beanstandungen bei der Kassenführung hielt er im Urteilsfall für unwesentlich. Durch den Zeitrei­hen­ver­gleich sah es der Senat nicht als erwiesen an, dass die Buchführung unrichtig sei.

Der 6. Senat hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof in München die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt und den Beweiswert eines Zeitrei­hen­ver­gleiches entsprechend beurteilt.

Ergebnis des Zahlen­rei­hen­ver­gleichs soll Aufschluss über mathematisch-statistische Signifikanz geben

Seit einigen Jahren führt die Finanz­ver­waltung die Betriebsprüfung „digital“ durch. Die Betriebsprüfer können über die IT eines Unternehmens unmittelbar Einsicht in die Buchführung ab dem Jahr 2002 nehmen und die gewonnenen Daten mit moderner Hard- und Software noch vor Ort auf ihre Plausibilität hin analysieren. Davon ist vor allem die Gastro­no­mie­b­ranche betroffen, in der die Einnahmen ganz überwiegend in bar erzielt werden. Beim Zeitrei­hen­ver­gleich werden die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegen­über­ge­stellt und Schwankungen beim Rohge­winn­auf­schlagsatz sichtbar. Mit dem Chi-Quadrat-Test wird die Verteilung der Ziffern bis 9 in einem großen Zahlenwerk – hier in den Aufzeichnungen aller Kasseneinnahmen in drei Jahren – geprüft und festgestellt, ob das Ergebnis mathematisch-statistisch signifikant ist oder nicht. Dazu kann es bei manipulierten Aufzeichnun-gen kommen, wenn unbewusst eine „Lieblingszahl“ häufiger eingegeben wird als andere. Dieses Verfahren hatte im entschiedenen Fall keine Auffälligkeiten gezeigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 04.05.2009

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