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Finanzgericht Münster Urteil15.01.2014

Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow ist steuerpflichtig"Projektgewinn" und Wochen­pau­schalen für Teilnahme an "Die Farm" sind als Einkünfte zu werten

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass das an den Gewinner der RTL-Fernsehshow "Die Farm" ausgezahlte Preisgeld steuerpflichtig ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls gewann die Fernsehshow "Die Farm", bei der insgesamt zwölf Kandidatinnen und Kandidaten für bis zu sieben Wochen auf einem abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen ohne Wasser- und Stromanschluss lebten und sich dabei filmen ließen. Ihre Nahrung mussten sich die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung im Wesentlichen selbst beschaffen. In regelmäßigen Ausschei­dungs­spielen (z.B. Axtwerfen oder Melken) wurde ermittelt, wer den Bauernhof verlassen musste. Dem Gewinner des letzten Ausschei­dungs­spiels wurde als Sieger der Show ein "Projektgewinn" vertraglich zugesagt. Daneben erhielt jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochen­pau­schalen.

Finanzamt wertet Gewinn als Einkommen

Das beklagte Finanzamt behandelte sowohl den "Projektgewinn" als auch die Wochen­pau­schalen als Einkünfte des Klägers gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass diese Einnahmen ähnlich wie Gewinne aus Glücksspielen nicht der Besteuerung unterlägen, weil die Ergebnisse der Ausschei­dungs­spiele stark zufallsabhängig gewesen seien.

Für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen können Werbungskosten berücksichtigt werden

Das Finanzgericht Münster wies die Klage weitestgehend ab. Der Kläger habe die Einnahmen als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie die Überlassung der Verwer­tungs­rechte am Bild- und Tonmaterial erhalten. Der Projektgewinn stelle keinen Spielgewinn dar, weil sich der Kläger in den Ausschei­dungs­spielen durch Geschick­lichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten habe durchsetzen müssen. Daneben setzte das Gericht die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung nach den amtlichen Bezugswerten als Einnahmen an und berücksichtigte im Gegenzug Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen als Werbungskosten.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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