18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Münster Urteil30.04.2015

Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens stellen keine Nach­lass­verbindlich­keit darFür Berück­sich­tigung von Nach­lass­verbindlich­keiten müssen Schulden den Erblasser bereits im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung eines Ölschadens nicht steuermindernd als Nach­lass­verbindlich­keiten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beerbte neben weiteren Erben zu 1/3 seinen Onkel. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das mit einem Zweifa­mi­li­enhaus bebaut war, in dem der Onkel eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung betankt. Noch zu Lebzeiten hatte der Onkel des Klägers Heizöl bezogen, das aufgrund einer veränderten Ölqualität zu einer Verschmutzung der Heizölanlage führte, wodurch das Öl nicht mehr richtig angesaugt werden konnte. Dies hatte zur Folge, dass sich das Öl zuerst in einem Tank sammelte und dann austrat und zentimeterhoch im Ölauffangraum stand. Erst nach dem Tod des Onkels wurde der Ölaustritt bemerkt und eine Fachfirma von den Erben mit der Schadens­be­sei­tigung beauftragt. Die Kosten hierfür machte der Kläger zu 1/3 in seiner Erbschaft­steu­e­r­er­klärung als Nachlass­ver­bind­lichkeit geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berück­sich­tigung ab.

FG verneint Abzug der Schulden als Nachlass­ver­bind­lich­keiten

Das Finanzgericht Münster teilte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Als Nachlassverbindlichkeiten seien nur solche Schulden abzugsfähig, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers durch gesetzliche, vertragliche und außer­ver­tragliche Verpflichtungen begründet seien. Außerdem sei erforderlich, dass die Verbind­lich­keiten den Erblasser im Zeitpunkt des Todes wirtschaftlich belastet haben, er also davon ausgehen musste, die Verpflichtungen unter normalen Umständen selbst erfüllen zu müssen. Der Umstand, dass der Onkel des Klägers im Streitfall durch den Einkauf von ungeeignetem Öl nur die Ursache für die zur Schadens­be­sei­tigung erforderlichen Aufwendungen gesetzt habe, reiche dementsprechend für den Abzug der Aufwendungen als Nachlass­ver­bind­lich­keiten nicht aus. Der Onkel des Klägers sei nicht behördlich zur Beseitigung des Ölschadens aufgefordert worden. Da der Ölschaden erst nach dem Tod des Onkels bemerkt worden sei, habe dieser auch nicht zu Lebzeiten mit einer vertraglichen Inanspruchnahme durch seine Mieter rechnen müssen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21234

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI