Dokument-Nr. 27705
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- BB 2017, 2854Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2017, Seite: 2854
- DB 2017, 2785Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2017, Seite: 2785
- FamRZ 2018, 70Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 70
- NJW-RR 2018, 11Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 11
Bundesfinanzhof Urteil26.07.2017
BFH zum nach Erbfall in Erscheinung getretenen und vom Erblasser verursachten Gebäudeschaden: Keine steuerlicher Abzug von Reparaturkosten als NachlassverbindlichkeitenSteuerlicher Abzug nur bei bestehender Pflicht zur Schadensbeseitigung zu Lebzeiten des Erblassers
Tritt nach dem Erbfall ein Gebäudeschaden in Erscheinung, dessen Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, so sind die Kosten für die Schadensbeseitigung nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar. Ein steuerlicher Abzug kommt nur in Betracht, wenn die Pflicht zur Schadensbeseitigung bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestand. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Miterbe eines Zweifamilienhauses gegen einen Steuerbescheid aus dem Jahr 2012. Hintergrund dessen war, dass sich nach dem Tod des Erblassers, dem Onkel des Miterben, herausstellte, dass in dem Haus ein Großteil des Heizöls ausgelaufen war. Dies war darauf zurückzuführen, dass der Erblasser zu Lebzeiten falsches Heizöl eingekauft hatte. Die Kosten für die Schadensbeseitigung in Höhe von ca. 3.800 EUR wollte der Miterbe von der Steuer absetzen, was das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Finanzamtes und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Revision des Miterben.
Kein steuerlicher Abzug der Kosten für die Schadensbeseitigung
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies daher die Revision des Miterben zurück. Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen, wie etwa Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurden, die aber erst nach seinem Tod in Erscheinung treten, seien nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar. Dies sei nur möglich, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Verpflichtung zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2019
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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