18.10.2024
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Dokument-Nr. 27705

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Urteil26.07.2017BundesfinanzhofII R 33/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2017, 2854Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2017, Seite: 2854
  • DB 2017, 2785Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2017, Seite: 2785
  • FamRZ 2018, 70Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 70
  • NJW-RR 2018, 11Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 11
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ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil26.07.2017

BFH zum nach Erbfall in Erscheinung getretenen und vom Erblasser verursachten Gebäudeschaden: Keine steuerlicher Abzug von Reparaturkosten als Nach­lass­verbindlich­keitenSteuerlicher Abzug nur bei bestehender Pflicht zur Schadens­be­sei­tigung zu Lebzeiten des Erblassers

Tritt nach dem Erbfall ein Gebäudeschaden in Erscheinung, dessen Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, so sind die Kosten für die Schadens­be­sei­tigung nicht als Nach­lass­verbindlich­keiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar. Ein steuerlicher Abzug kommt nur in Betracht, wenn die Pflicht zur Schadens­be­sei­tigung bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestand. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Miterbe eines Zweifa­mi­li­en­hauses gegen einen Steuerbescheid aus dem Jahr 2012. Hintergrund dessen war, dass sich nach dem Tod des Erblassers, dem Onkel des Miterben, herausstellte, dass in dem Haus ein Großteil des Heizöls ausgelaufen war. Dies war darauf zurückzuführen, dass der Erblasser zu Lebzeiten falsches Heizöl eingekauft hatte. Die Kosten für die Schadens­be­sei­tigung in Höhe von ca. 3.800 EUR wollte der Miterbe von der Steuer absetzen, was das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht Münster folgte der Ansicht des Finanzamtes und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Revision des Miterben.

Kein steuerlicher Abzug der Kosten für die Schadens­be­sei­tigung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies daher die Revision des Miterben zurück. Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen, wie etwa Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurden, die aber erst nach seinem Tod in Erscheinung treten, seien nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar. Dies sei nur möglich, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder eine privat­rechtliche Verpflichtung zur Mängel- oder Schadens­be­sei­tigung bestand.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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