21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil11.04.2013

FG Münster zum wirtschaft­lichen Zusammenhang zwischen Vermächtnis und vom Vermächt­nis­nehmer zu zahlender Versor­gungsrenteNur anteiliger Abzug der Versor­gungsrente möglich

Eine als Unter­ver­mächtnis vom Erwerber eines begünstigten Vermögens zu zahlende Versor­gungsrente ist erbschaft­steu­erlich nur anteilig abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt die Klägerin als Vermächt­nis­nehmerin von ihrem verstorbenen Vater GmbH- und KG-Anteile. Im Gegenzug musste sie an ihre Mutter im Wege eines Unter­ver­mächt­nisses eine lebenslange Versorgungsrente zahlen. Das Finanzamt gewährte für das Vermächtnis die teilweise Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG und zog den Kapitalwert der dauernden Last in einem entsprechenden anteiligen Verhältnis ab. Die Klägerin beantragte dagegen den vollen Abzug der Versor­gungsrente.

Erbschafts­steu­erlich handelt es sich um zwei unter­schiedliche Erwerbe

Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und ließ nur einen anteiligen Abzug zu, da die Versor­gungsrente mit dem erworbenen begünstigten Vermögen in wirtschaft­lichem Zusammenhang stehe (§ 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG in der ab 2009 gültigen Fassung). Die Klägerin habe das Vermächtnis nicht erwerben können, ohne mit dem Untervermächtnis beschwert zu werden. Der wirtschaftliche Zusammenhang sei entgegen anderslautender Litera­tur­stimmen nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass es sich nicht um betriebliche, sondern um private Schulden handele. Unschädlich sei auch, dass die Höhe des Abzugs bei der Klägerin nicht mit dem Wertansatz der Versor­gungsrente aufseiten der Mutter korrespondiere, da es sich erbschaft­steu­erlich um zwei unter­schiedliche Erwerbe handele.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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