Dokument-Nr. 16104
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- Bundesfinanzhof, , II R 21/13
Finanzgericht Münster Urteil11.04.2013
FG Münster zum wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Vermächtnis und vom Vermächtnisnehmer zu zahlender VersorgungsrenteNur anteiliger Abzug der Versorgungsrente möglich
Eine als Untervermächtnis vom Erwerber eines begünstigten Vermögens zu zahlende Versorgungsrente ist erbschaftsteuerlich nur anteilig abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt die Klägerin als Vermächtnisnehmerin von ihrem verstorbenen Vater GmbH- und KG-Anteile. Im Gegenzug musste sie an ihre Mutter im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente zahlen. Das Finanzamt gewährte für das Vermächtnis die teilweise Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG und zog den Kapitalwert der dauernden Last in einem entsprechenden anteiligen Verhältnis ab. Die Klägerin beantragte dagegen den vollen Abzug der Versorgungsrente.
Erbschaftssteuerlich handelt es sich um zwei unterschiedliche Erwerbe
Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und ließ nur einen anteiligen Abzug zu, da die Versorgungsrente mit dem erworbenen begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehe (§ 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG in der ab 2009 gültigen Fassung). Die Klägerin habe das Vermächtnis nicht erwerben können, ohne mit dem Untervermächtnis beschwert zu werden. Der wirtschaftliche Zusammenhang sei entgegen anderslautender Literaturstimmen nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass es sich nicht um betriebliche, sondern um private Schulden handele. Unschädlich sei auch, dass die Höhe des Abzugs bei der Klägerin nicht mit dem Wertansatz der Versorgungsrente aufseiten der Mutter korrespondiere, da es sich erbschaftsteuerlich um zwei unterschiedliche Erwerbe handele.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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