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Finanzgericht Münster Urteil24.10.2019

Keine Erbschaft­steuer­befreiung für ein Familienheim bei dreijähriger Renovie­rungsphaseHaus muss unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Erwerb eines Familienheims nicht steuerbefreit ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer dreijährigen Renovie­rungsphase bezieht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Alleinerbe seines Vaters, der eine Doppel­haus­hälfte bis zu seinem Tod im Jahr 2013 bewohnt hatte. Die angrenzende Doppel­haus­hälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger beide Doppel­haus­hälften und nahm in der Hälfte des Vaters umfangreiche Sanierungs- und Renovie­rungs­a­r­beiten, teilweise in Eigenleistung, vor. Seit Abschluss dieser Arbeiten im Jahr 2016 nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung.

Finanzamt versagt Erbschaft­steu­er­be­freiung

Das beklagte Finanzamt versagte die Erbschaft­steu­er­be­freiung für ein Familienheim unter Hinweis auf die dem Kläger anzulastende Verzögerung. Demgegenüber führte der Kläger aus, dass er unmittelbar nach dem Tod seines Vaters mit der Renovierung begonnen habe. Die Maßnahmen hätten allerdings eine vorherige Trockenlegung des Hauses erfordert und sich aufgrund der angespannten Auftragslage der beauftragten Handwerker weiter verzögert.

Doppel­haus­hälfte war nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab, weil der Kläger die geerbte Doppel­haus­hälfte nicht unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt habe. Dies erfordere nicht nur die Absicht, das Haus zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, sondern auch die Umsetzung dieser Absicht in Form eines tatsächlichen Einzugs. Bei Renovie­rungs­maß­nahmen handele es sich lediglich um Vorbe­rei­tungs­hand­lungen, die bei Überschreitung eines angemessenen Zeitraums von sechs Monaten nur dann eine unverzügliche Selbstnutzung darstellten, wenn die Verzögerung nicht dem Erwerber anzulasten sei.

Sechs­mo­nats­zeitraum wurde deutlich überschritten

Im Streitfall sei dieser Sechs­mo­nats­zeitraum deutlich überschritten worden. Dem Kläger sei anzulasten, dass er keine schnelleren Möglichkeiten, das Haus trockenzulegen, erfragt und angewandt habe. Ferner sei das Haus nach dem vorgelegten Bildmaterial erst mehr als sechs Monate nach dem Tod des Vaters geräumt und entrümpelt worden. Der Kläger habe die angespannte Auftragslage der von ihm ins Auge gefassten Unternehmer hingenommen. Nach den vorgelegten Rechnungen hätten die maßgeblichen Umbauarbeiten erst Anfang 2016 und damit über zwei Jahre nach dem Tod des Vaters begonnen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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