21.11.2024
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Urteil18.10.2022Finanzgericht Münster2 K 3203/19 E
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Finanzgericht Münster Urteil18.10.2022

Anteiliger Kaufpreis für einen Garten ist nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehenFG Münster gibt Klage statt

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn eines Archi­tek­ten­be­triebs einzubeziehen ist.

Die Klägerinnen sind Erben eines Architekten, der sein Büro in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus unterhielt. Das Büro umfasste 22,62 % der Wohnfläche. Zum Grundstück gehört ein ca. 150 m² großer Garten, der im Jahr 1995 komplett ausgekoffert wurde und mit teuren Gewächsen ausgestattet worden war. Im Streitjahr 2014 veräußerte der Erblasser das Grundstück für 850.000 € und erklärte kurze Zeit später die Betriebsaufgabe. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 € auf den Grund und Boden, 680.000 € auf das Gebäude und 100.000 € auf den Garten entfallen. Das Finanzamt berechnete 22,62 % des Gesamt­kauf­preises in den Aufgabegewinn des Archi­tek­ten­be­triebes ein. Entgegen der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung, in der lediglich der anteilige Kaufpreis für Grund und Boden und Gebäude (750.000 €) angegeben worden war, sei für den Garten kein Abzug vorzunehmen. Es handele sich nicht um ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Ferner betrage der Wert des Gartens nach einem Gutachten des Bausach­ver­ständigen lediglich ca. 30.000 €. Demgegenüber waren die Klägerinnen der Auffassung, dass der Garten nicht einzubeziehen sei, weil dieser nur vom Wohnbereich des Gebäudes aus genutzt werden könne. Die Aufteilung des Kaufpreises aus dem notariellen Vertrag sei zu übernehmen, da der Erwerber bereit gewesen sei, einen entsprechenden Preis für den Garten zu zahlen.

Garten entspricht steuerlich eigenständigem Wirtschaftsgut

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg gehabt. Das Finanzgericht Münster ist der Auffassung der Klägerinnen gefolgt, wonach der anteilige Kaufpreis für den Garten nicht in den Aufgabegewinn einzubeziehen ist. Die Gartenanlage sei steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bilde. Der Garten weise keinen Zusammenhang zu den dem Betrie­bs­vermögen des Erblassers zugeordneten Büroflächen auf. Er sei von den im Dachgeschoss befindlichen Büroflächen nicht zugänglich gewesen und ausschließlich privat genutzt worden. Da der Garten besonders aufwändig hergestellt bzw. vom Erblasser umfangreich umgestaltet worden sei, sei er vom "nackten" Grund und Boden zu unterscheiden. Die von den Vertrags­parteien im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreis­auf­teilung sei zugrunde zu legen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufteilung nur zum Schein bestimmt worden sei. Der dem Garten zugewiesene Anteil von 100.000 € sei aufgrund der besonderen Ausstat­tungs­elemente wirtschaftlich vertretbar.

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/aw)

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