18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil07.12.2010

Finanzamt muss Steuer­pflichtigem Auskunft über Besteuerung des Konkurrenten gebenBei Glaub­haft­machung von Wettbe­wer­bs­nach­teilen, hat ein Steuer­pflichtiger Auskunfts­an­spruch bzgl. der Besteuerung des Konkurrenten

Ein Unternehmen, dessen Leistungen in Konkurrenz zu Leistungen eines als gemeinnützig anerkannten Vereins stehen, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit welchem Steuersatz die von dem Verein aus entsprechenden Tätigkeiten erzielten Umsätze besteuert worden sind. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Im vorliegen Fall hatte die Klägerin, die gewerbsmäßig Blutkonserven, Blutproben und Organe transportiert, Anlass zu der Annahme, dass der als gemeinnützig anerkannte Verein, der Vergleichbares tut, seine Trans­port­leis­tungen lediglich mit dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz abrechnet und versteuert.

Klägerin sieht Wettbe­wer­bs­ver­zerrung

Darin sah die Klägerin eine Wettbe­wer­bs­ver­zerrung. Zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage wegen dieser nach ihrer Ansicht unzutreffenden Besteuerung des Vereins verlangte die Klägerin vom Finanzamt Auskunft darüber, wie die Trans­por­tumsätze des Vereins in den Streitjahren 2004 und 2005 besteuert worden waren.

Steuergeheimnis steht Auskunfts­an­spruch nicht entgegen

Das Gericht gab der Klage statt. Ein Steuer­pflichtiger habe einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung des Konkurrenten, wenn er substantiiert und glaubhaft zweierlei darlege: Zum einen, dass er durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit auszu­schließende unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret belegbare Wettbe­wer­bs­nachteile erleidet; zum anderen, dass er gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg eine Konkur­ren­tenklage erheben kann. Das Steuergeheimnis stehe diesem Anspruch nicht entgegen. Im Streitfall liege es nahe, dass die Trans­port­leis­tungen des Vereins mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert worden seien. Dies sei möglicherweise unzutreffend. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Verein seine Trans­port­leis­tungen nicht im Rahmen eines begünstigten Zweckbetriebes (§ 65 AO, § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) erbracht habe, da zwischen dem Verein und der Klägerin eine steuer­schädliche Konkur­renz­si­tuation bestanden habe. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Klägerin durch eine Besteuerung des Vereins mit dem ermäßigten Steuersatz Wettbe­wer­bs­nachteile erleide. Nutzer der Trans­port­leis­tungen seien im Wesentlichen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Einrichtungen.

Grundsätzlich keine Verletzung der Rechte bei zu niedriger Besteuerung

Zwar würden in der Regel die Rechte eines Steuer­pflichtigen nicht dadurch verletzt, dass ein anderer Steuer­pflichtiger zu niedrig besteuert werde. Anders sei dies allerdings, wenn die zu niedrige Besteuerung gegen eine Norm verstoße, die zumindest auch dem Schutz der Interessen Dritter dienen solle. Die im Streitfall möglicherweise einschlägige Regelung des § 65 Nr. 3 AO solle steuerlich nicht begünstigte Betriebe - wie die Klägerin - davor schützen, dass Mitbewerber, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich steuerlich begünstigt seien, auch bezüglich von ihnen getätigter Umsätze steuerlich begünstigt würden, die gerade nicht der Erfüllung ihrer die Steuerbegünstigung begründenden Zweckbestimmung dienten.

Quelle: Finanzgericht Münster/ ra-online

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