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Dokument-Nr. 871

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Finanzgericht Münster Beschluss05.07.2005

Verstoßen Vorschriften des Außen­steu­er­ge­setzes gegen EU-Recht?Nachver­steuerung von Einkünften aus ausländischen Betriebsstätten verstößt möglicherweise gegen Nieder­las­sungs­freiheit und Kapita­l­ver­kehrs­freiheit

Zu diesem Schluss ist der 15. Senat des Finanzgerichts Münster gelangt und hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die entsprechenden Regelungen des Außen­steu­er­ge­setzes mit dem EG-Vertrag vereinbar sind.

Das Außen­steu­er­gesetz sieht vor, dass die Doppel­be­steuerung von Einkünften deutscher Steuer­pflichtiger aus ausländischen Betriebsstätten unter bestimmten Voraussetzungen nicht durch die Freistellung dieser Einkünfte von der deutschen Besteuerung vermieden wird, sondern durch die Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer.

Für deutsche Steuer­pflichtige erweist sich diese Regelung als ungünstig, wenn die Einkünfte aus der Betriebsstätte im Ausland nur niedrig besteuert werden und das Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen mit dem Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, an sich eine Freistellung der Einkünfte von der deutschen Besteuerung vorsieht.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster verstoßen die betreffenden Regelungen des Außen­steu­er­ge­setzes möglicherweise gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrags, weil sie die Aufnahme einer wirtschaft­lichen Betätigung in einer ausländischen Betriebsstätte erschwerten. In Deutschland ansässige Steuer­pflichtige würden von Investitionen in einem anderen Mitgliedsstaat abgehalten. Ein (möglicher) Verstoß gegen die Nieder­las­sungs­freiheit und die Kapita­l­ver­kehrs­freiheit sei auch nicht gerechtfertigt. Der EuGH habe bereits mehrfach entschieden, dass der Verlust von Steuereinnahmen die Beschränkung europarechtlich verbürgter Grundfreiheiten nicht rechtfertige.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 15.08.2005

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