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Finanzgericht Münster Urteil18.07.2013

Änderung des Steuer­be­scheides durch nachträgliche Spenden­be­schei­nigung nicht möglichKein Verstoß gegen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes über das Effek­ti­vi­tätsgebot

Ein bestands­kräftiger Bescheid für 2004 kann nicht aufgrund einer Spenden­be­schei­nigung, die erst nach Erlass des Bescheides ausgestellt worden ist, geändert werden. Dies hat das Finanzgericht Münster nunmehr entschieden.

Im hier zugrunde liegenden Fall hat die Klägerin in der Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für 2004 Spenden angegeben. Da die Höchstbeträge für den Spendenabzug überschritten waren, hat das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Großspen­den­vortrags erlassen, der bestandskräftig wurde. Nach mehr als zwei Jahren hat die Klägerin im Jahr 2008 erteilte Spenden­be­schei­ni­gungen für 2004 eingereicht. Das Finanzamt lehnte eine Änderung des Feststel­lungs­be­scheids ab, da keine Änderungs­vor­schrift eingreife. Insbesondere stelle eine nachträglich erteilte Bescheinigung wegen § 175 Abs. 2 Satz 2 AO kein rückwirkendes Ereignis dar. Demgegenüber vertrat die Klägerin die Ansicht, dass diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gegen den europa­recht­lichen Effek­ti­vi­täts­grundsatz verstoße.

Spenden­be­schei­nigung stellt keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache dar

Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts sei keine Änderungs­vor­schrift einschlägig. Die Spenden­be­schei­ni­gungen stellten keine nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, da sie bei Erlass des Feststel­lungs­be­scheids noch nicht vorhanden gewesen seien.

Änderung bei nachträglicher Beschei­ni­gungs­er­teilung ausdrücklich ausgeschlossen

Sie seien vielmehr grundsätzlich als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO anzusehen, da sie als materielle Voraussetzungen des Sonder­aus­ga­be­n­abzugs für Spenden rückwirkend in den steuerlichen Sachverhalt eingriffen. Eine Änderung sei jedoch nach § 175 Abs. 2 Satz 2 AO bei nachträglicher Erteilung einer Bescheinigung ausdrücklich ausgeschlossen.

Keine Anwendung des europa­recht­lichen Effek­ti­vi­täts­gebots

Das europa­rechtliche Effektivitätsgebot stehe einer Anwendung dieser Regelung im Streitfall nicht entgegen. Der Senat versteht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Juni 2011 ("Meilicke II") dahingehend, dass ein solcher Verstoß nur angenommen werden könne, wenn eine nationale Regelung rückwirkend und ohne Einräumung einer Überg­angs­re­gelung die Durchsetzung europarechtlich geschützter Werte verwehre. Die Klägerin sei jedoch nicht rechtsschutzlos gestellt, da die bereits 2004 eingeführte Neuregelung in § 175 Abs. 2 Satz 2 AO bei Abgabe der Steuererklärung Anfang 2006 bekannt gewesen sei. Darüber hinaus sei das Unionsrecht auch deshalb nicht betroffen, da es sich um einen reinen Inlands­sach­verhalt handele. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ ra-online

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