03.12.2024
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Dokument-Nr. 25498

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Finanzgericht Düsseldorf Urteil17.10.2017

Steuerbescheid kann bei versehentlicher Falsch­ein­tragung von Beiträgen zum berufs­s­tän­dischen Versorgungswerk in der Steuererklärung geändert werdenFinanzamt darf sich offenbare unterlaufende Unrichtigkeit des Steuer­pflichtigen nicht zu eigen machen

Hat ein Steuer­pflichtiger Beiträgen zu einem berufs­s­tän­dischen Versorgungswerk versehentlich in einer falschen Kennziffer der Einkommen­steuer­erklärung eingetragen, kann der Steuerbescheid nachträglich geändert werden. Da die mit der fehlerhaften Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit für das Finanzamt ohne Weiteres erkennbar sind, darf sich das Finanzamt die offenbare unterlaufende Unrichtigkeit seitens des Steuer­pflichtigen nicht zu eigen machen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Notar, leistete in den Streitjahren 2010 bis 2012 Beiträge an das Notar­ver­sor­gungswerk. Entsprechende Bescheinigungen des Versor­gungswerks fügte er seinen Steue­r­er­klä­rungen für 2010 und 2012, nicht aber für 2011 bei. Der Kläger erfasste die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand unter "Renten­ver­si­che­rungen ohne Kapital­wahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1. Januar 2005 (auch steuer­pflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)". Richtig gewesen wäre die Eintragung unter "Beiträge zu landwirt­schaft­lichen Alterskassen sowie zu berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­rich­tungen, die den gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungen vergleichbare Leistungen erbringen".

Finanzamt lehnt Antrag auf Änderung der Einkom­men­steu­er­be­scheide ab

Das beklagte Finanzamt folgte den Steue­r­er­klä­rungen des Klägers mit der Folge, dass sich die Beiträge in den Jahren 2010 und 2012 nicht und im Jahr 2011 nur im Rahmen der Höchst­be­trags­be­rechnung (alte Rechtslage) auswirkten. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Änderung der Einkom­men­steu­er­be­scheide wegen offenbarer Unrichtigkeit lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf das Vorliegen eines Rechts­an­wen­dungs­fehlers ab.

Mit fehlerhafter Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit war für Finanzamt ohne Weiteres erkennbar

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entge­gen­ge­treten. Indem der Kläger die Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand unter der falschen Kennziffer erfasst habe, sei ihm eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das beklagte Finanzamt zu eigen gemacht habe. Die Bescheide könnten daher geändert werden. Die mit der fehlerhaften Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit sei für das beklagte Finanzamt ohne Weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund der wiederholt vorgelegten Bescheinigungen sei einem unvor­ein­ge­nommenen Dritten bekannt gewesen, dass es sich bei den eingetragenen Beträgen um Beiträge an dieses Versorgungswerk gehandelt habe. Einer weiteren Sachver­halt­s­er­mittlung habe es daher nicht bedurft. Schließlich gebe es keine Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum des Klägers.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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