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Finanzgericht Münster Urteil11.03.2015

Schadens­ersatz­zahlung des Steuerberaters an Unternehmen für auferlegte Bußgelder ist Betrie­b­s­einnahmeGeschäfts­vorfälle einer Kapital­ge­sell­schaft sind alle als gewerbliche Einkünfte zu behandeln

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Schadens­ersatz­zahlung des Steuerberaters zum Ausgleich von Bußgeldern an den Mandanten bei diesem als Betrie­b­s­einnahme zu erfassen ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine GmbH, die im Fahrzeughandel tätig ist. Weil sie mehrere Bilanzen nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht hatte, musste sie Bußgelder bezahlen. Diese wurden ihr von ihrem Steuerberater erstattet. In ihren Körper­schaft­steu­e­r­er­klä­rungen erfasste die Klägerin die Bußgeld­zah­lungen als nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG nicht abziehbare Betrie­bs­ausgaben. Korre­spon­dierend hierzu gab sie auch die Schaden­s­er­satz­zah­lungen nicht als Betriebseinnahmen an. Das Finanzamt erfasste demgegenüber die Zahlungen als Einnahmen, weil es keine gesetzliche Ausschluss­vor­schrift gebe.

Ausbleibende Erfassung der Erstattung würde Abzugsverbot im Ergebnis unterlaufen

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Da Kapitalgesellschaften steuerlich nicht über eine außer­be­triebliche Sphäre verfügten, seien alle Geschäfts­vorfälle als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Es existiere keine gesetzliche Vorschrift, nach der die Erstattung von Geldbußen - korre­spon­dierend zum Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG - nicht als Betrie­b­s­ein­nahmen zu erfassen sei. Ohne die Erfassung der Erstattung würde das Abzugsverbot im Ergebnis unterlaufen. Es handele sich auch nicht um eine Rückzahlung der Geldbuße, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG nicht als Ertrag zu erfassen wäre, da hierunter nur Rückzahlungen an den Gläubiger der Geldbuße fielen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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