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Finanzgericht Münster Urteil27.08.2013

Kfz-Steuer: Pickup kann trotz Anhän­gemög­lichkeit eines Sattel­zu­g­an­hängers als PKW einzustufen seinZulassungs­rechtliche Einstufung als Lkw für Kraft­fahr­zeug­steuer nicht maßgeblich

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein so genanntes "Pickup"-Fahrzeug, das einen Sattelzapfen zur Aufnahme eines Sattel­zu­g­an­hängers hat, als Pkw eingestuft werden kann.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Fahrzeug der Klägerin, ein Dodge RAM 2500, verfügt über eine Fahrgastkabine mit sechs Sitzplätzen sowie über eine offene Ladefläche. Es erreicht eine Höchst­ge­schwin­digkeit von mehr als 170 km/h. Neben dem Sattelzapfen wurden nachträglich auch eine Druck­luft­be­schaf­fungs­anlage sowie entsprechende Bremsen eingebaut und der Rahmen verstärkt. Zulas­sungs­rechtlich ist das Fahrzeug als Lkw eingestuft.

Finanzamt stuft Fahrzeug als Pkw ein

Dementsprechend begehrte die Klägerin für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls die für sie günstigere Behandlung als Lkw. Das Finanzamt sah das Fahrzeug jedoch als Pkw an und setzte die Kraft­fahr­zeug­steuer entsprechend höher fest.

Anhän­ge­vor­richtung und Druck­luft­be­schaf­fungs­anlage ändern nichts an Eignung des Fahrzeugs zur Perso­nen­be­för­derung

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Für die Kraft­fahr­zeug­steuer sei die zulas­sungs­rechtliche Einstufung als Lkw nicht maßgeblich. Nach der eigenständigen kraft­fahr­zeug­steu­er­lichen Definition handele es sich bei einem Pkw um ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Beförderung von höchstens neun Personen geeignet und bestimmt sei. Für die Beurteilung sei die Größe der Ladefläche von besonderer Bedeutung. Diese hatte das Gericht in einem Ortstermin mit 3,11 qm und die Bodenfläche der Fahrgastkabine mit 3,39 qm ermittelt. Auch die Höchst­ge­schwin­digkeit spreche eher für einen Pkw. Demgegenüber fielen die für einen Lkw sprechenden Punkte wie die Anhän­ge­vor­richtung und die Druck­luft­be­schaf­fungs­anlage nicht mehr entscheidend ins Gewicht, zumal sich dadurch an der Eignung des Fahrzeugs zur Personenbeförderung nichts ändere.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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