18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.04.2008

BFH: Besteuerung von Gelän­de­fahr­zeugen mit über 2,8 t als PKW verfas­sungsgemäß

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ab 1. Mai 2005 auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t (z.B. Geländewagen) allein anhand von Bauart und Einrichtung zu beurteilen sei, ob das Fahrzeug als PKW oder LKW zu besteuern sei.

Der Kläger war Halter eines Toyota Landcruiser (Typ J8). Das Fahrzeug hatte ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 960 kg. Es wurde im Hinblick auf § 23 Abs. 6a der Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung (StVZO) bis 30. April 2005 allein wegen seines zulässigen Gesamtgewichts von über 2,8 t als Lastkraftwagen besteuert; die sich nach dem Gewicht bemessene Steuer betrug 172 €. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO besteuerte das Finanzamt das Fahrzeug des Klägers ab 1. Mai 2005 als PKW; die (Hubraum )Steuer betrug nun 1.578 €.

Der Bundesfinanzhof hat das streitige Fahrzeug ab 1. Mai 2005 auf Grund seiner Bauart und Einrichtung als PKW behandelt und dem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t keine Bedeutung mehr beigemessen.

Die auf den 1. Mai 2005 rückwirkende Änderung des § 2 Abs. 2a des Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­setzes (KraftStG) im Jahre 2006, wonach Gelän­de­fahrzeuge ab diesem Zeitpunkt als PKW gelten, stelle keine verfas­sungs­rechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Denn dieser Vorschrift komme keine konstitutive, sondern eine nur klarstellende Bedeutung zu, weil die maßgebliche Rechtslage sich bereits aus dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ergebe. Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, sei verfas­sungs­rechtlich nicht geschützt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 64/08 des BFH vom 02.07.2008

der Leitsatz

1. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO gilt ab 1. Mai 2005 auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kfz zu beurteilen ist, ob ein PKW oder ein LKW vorliegt. Soweit danach § 2 Abs. 2a KraftStG die Rechtslage lediglich rückwirkend klarstellt, bestehen keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrau­ens­schutzes.

2. Ergibt sich in Folge der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO eine Änderung der Bemes­sungs­grundlage, ist die Kraft­fahr­zeug­steuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festzusetzen.

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