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Finanzgericht Münster Urteil28.08.2013

Abzug von Werbungskosten für "umgekehrte Famili­en­heim­fahrten" zulässigBerufliche Veranlassung der Besuchsfahrten zum Arbeitsplatz des Ehemanns überwiegt aufgrund notwendiger Anwesenheit des Ehemanns vor Ort

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Fahrtkosten einer Ehefrau für Besuche ihres auf wechselnden Baustellen tätigen Ehemannes bei diesem als Werbungskosten abzugsfähig sein können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nicht­selbst­ständiger Arbeit einen Werbungs­kos­te­nabzug geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produk­ti­o­ns­tech­nischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Besuchsfahrten der Ehefrau zum Arbeitsplatz des Ehemanns können als Werbungskosten geltend gemacht werden

Dies sah das Finanzgericht Münster anders und gab der Klage statt. Die Besuchsfahrten seien zwar sowohl privat als auch beruflich veranlasst, jedoch überwiege die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Kläger an den Wochenenden zum Famili­en­wohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da solche Famili­en­heim­fahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich gewesen seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau (so genannte "umgekehrte Famili­en­heim­fahrten") gelten.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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