18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil15.10.2019

Aufwendungen für Forschungs­aufenthalt im Ausland sind um steuerfreie Stipendien zu kürzenAusgaben stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus Stipendium

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass vorweggenommene Werbungskosten für einen Forschungs­aufenthalt in den USA um für diesen Aufenthalt gewährte steuerfreie Stipendien zu kürzen sind.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist promovierte Historikerin und war im Streitjahr 2014 zunächst als wissen­schaftliche Mitarbeiterin an einer inländischen Universität tätig, bevor sie einen Forschungs­auf­enthalt in Washington D. C. antrat. Das Deutsche Historische Institut (DHI) gewährte der Klägerin hierfür ein Forschungs­sti­pendium in Höhe eines monatlichen Festbetrages und einer einmaligen Reisepauschale. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte die Klägerin im Zusammenhang mit dem Ausland­s­auf­enthalt Werbungskosten (Reisekosten, doppelte Haushalts­führung und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätig­keits­stätte in Washington) geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, die Aufwendungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfreien Einnahmen aus dem Stipendium.

Finanzamt durfte als vorweggenommene Werbungskosten anzusehende Aufwendungen um Zahlungen des DHI kürzen

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Finanzamt habe die als vorweggenommene Werbungskosten anzusehenden Aufwendungen zu Recht um die Zahlungen des DHI gekürzt. Hinsichtlich der Reisekosten sei die Klägerin bereits wirtschaftlich nicht belastet worden, weil diese durch die Reisepauschale abgedeckt seien. Die Aufwendungen für die doppelte Haushalts­führung und die Fahrten in Washington seien nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 EStG nicht abzugsfähig, weil sie unmittelbar mit dem steuerfreien Stipendium im Zusammenhang stünden. Die Zahlung sei nach dem Bewil­li­gungs­schreiben des DHI an den tatsächlichen Aufenthalt der Klägerin in Washington gebunden gewesen. Nach den Allgemeinen Stipen­di­en­be­din­gungen des DHI sei das Stipendium allein zum Zwecke eines bestimmten Forschungs­vor­habens gewährt worden und die Klägerin sei verpflichtet gewesen, diesem Vorhaben ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen hätte zudem ein wichtiger Grund für die Kündigung durch das DHI mit der Folge der Rückzah­lungs­pflicht des Stipendiums bestanden.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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