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Bundesfinanzhof Urteil15.09.2010

BFH: Stipendium einer gemeinnützigen EU/EWR-lnstitution kann steuerfrei seinGrundsätzliche Verweigerung der Steuerfreiheit im Vergleich zu Stipendien gemeinnütziger inländischer Institutionen oder EU/EWR-ansässiger Institutionen mit inländischen Einkünften nicht gerechtfertigt

Stipendien, die von einer in der EU oder dem EWR ansässigen gemeinnützigen Einrichtung vergeben werden, können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) steuerfrei sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem Streitfall hatte die Klägerin, eine deutsche Ärztin, von einer französischen Stiftung, die in Deutschland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig war, jedoch auch nach deutschen Kriterien als gemeinnützig angesehen werden konnte, für ein Projekt im Bereich der Throm­bo­se­for­schung ein Stipendium erhalten. Die von der Klägerin geltend gemachte Steuerfreiheit der Stipen­di­ums­zah­lungen war von der Finanz­ver­waltung unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 3 Nr. 44 EStG und die fehlende deutsche Steuerpflicht der französischen Stiftung abgelehnt worden.

Bei nachweislicher Erfüllung der Gemein­nüt­zig­keits­an­for­de­rungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung besteht für Stipendien Steuerfreiheit

Der Bundesfinanzhof ließ dahinstehen, welcher Einkunftsart die Einnahmen zuzurechnen seien. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union könne § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG aber nur so ausgelegt werden, dass auch Stipendien von einer gemeinnützigen EU/EWR-Körperschaft, Perso­nen­ver­ei­nigung oder Vermögensmasse i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes ohne inländische Einkünfte steuerfrei seien, sofern nachgewiesen werden könne, dass die Gemein­nüt­zig­keits­an­for­de­rungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung erfüllt seien. Die grundsätzliche Verweigerung der Steuerfreiheit dieser Stipendien im Unterschied zu Stipendien gemeinnütziger inländischer Institutionen oder gemeinnütziger EU/EWR-ansässiger Institutionen mit inländischen Einkünften sei nicht zu rechtfertigen. Es reiche bei gemein­schafts­rechts­kon­former Auslegung des § 3 Nr. 44 EStG aus, wenn eine Körperschaft, würde sie inländische Einkünfte erzielen, von der Körper­schaft­steuer befreit wäre. Eine andere Auslegung, die die Steuerfreiheit eines Stipendiums bei dem Stipendiaten von dem - zufälligen - Vorhandensein inländischer Einkünfte des Stipen­di­ums­gebers abhängig machen würde, verstieße gegen die Kapita­l­ver­kehrs­freiheit des Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die im Streitfall gewählte konkrete Abwicklung könne bereits als eine unmittelbare Stipen­di­ums­ge­währung angesehen werden; das Dritt­mit­telkonto habe lediglich der Abwicklung der Auszahlung des der Klägerin zustehenden Stipendiums gedient.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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