21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil02.04.2014

Begrenzung der Entfernungs­pauschale auf 4.500 Euro gilt auch bei Nutzung verschiedener öffentlicher VerkehrsmittelGesetz differenziert lediglich zwischen Teilstrecken mit privatem PKW einerseits und öffentlichem Verkehrsmittel andererseits

Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten zur Arbeit verschiedene öffentliche Verkehrsmittel, ist die Entfernungs­pauschale gleichwohl auf 4.500 Euro jährlich zu begrenzen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls nutzte für den Weg zu seiner 130 km entfernt liegenden Arbeitsstätte auf drei Teilstrecken seinen privaten PKW, einen Zug der Deutschen Bahn und die U-Bahn. Für die mit dem Auto und dem Zug zurückgelegte Entfernung machte er die Pauschale von ,30 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer geltend, wobei er den auf den Zug entfallenden Betrag entsprechend der gesetzlichen Regelung auf 4.500 Euro begrenzte. Daneben begehrte er jedoch den Abzug der tatsächlichen Kosten für die U-Bahnfahrten. Da es sich um verschiedene öffentliche Verkehrsmittel handele, dürfe insoweit der Höchstbetrag überschritten werden. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber die Kosten für die U-Bahn nicht. Es trug vor, dass mehrere öffentliche Verkehrsmittel einheitlich zu behandeln seien.

Begrenzung der Entfer­nungs­pau­schale auf jährlich 4.500 Euro greift für alle nicht mit dem Pkw zurückgelegten Teilstrecken

Das Finanzgericht Münster schloss sich der Ansicht des Finanzamts an und wies die Klage ab. Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 Euro greife für alle Teilstrecken ein, die nicht mit dem eigenen PKW zurückgelegt werden. Dies gelte unabhängig davon, ob hierfür eines oder mehrere öffentliche Verkehrsmittel genutzt werden, da das Gesetz lediglich zwischen zwei Teilstrecken - privater PKW einerseits und öffentliche Verkehrsmittel andererseits - differenziere. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG bewusst den Plural ("Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel") verwendet habe.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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