23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil27.11.2013

Kosten eines verwaltungs­gerichtlichen Rechtsstreits können von der Steuer abgesetzt werdenRechts­ver­folgung darf nicht mutwillig erfolgen und muss Aussicht auf Erfolg bieten

Auch Aufwendungen für einen verwaltungs­gerichtlichen Rechtsstreit sind als außer­ge­wöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn die beabsichtigte Rechts­ver­folgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden und damit die neuere Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes zu den Kosten eines Zivilverfahrens auf die Aufwendungen für ein Verwaltungs­gerichts­ver­fahren übertragen.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatten sich die Kläger gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung gewendet, die sie für rechtswidrig hielten. Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung, das Oberver­wal­tungs­gericht war jedoch anderer Meinung. Das hiergegen vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht geführte Klageverfahren verloren die Kläger ebenfalls. Sie mussten daher sämtliche Verfah­rens­kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) in Höhe von rund 17.500 EUR tragen. Diese Aufwendungen machten sie als außer­ge­wöhnliche Belastungen in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2010 geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab - zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster jetzt entschieden hat. Die Aufwendungen der Kläger für das verwal­tungs­ge­richtliche Verfahren seien - so das Gericht - als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen. Dass die Kläger zur Durchsetzung ihrer Auffassung gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hätten, sei nicht mutwillig gewesen. Ihre Klage habe - wie die erstin­sta­nzliche Entscheidung zeige - auch Aussicht auf Erfolg gehabt.

Gesetzliche Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG findet keine Anwendung

Das Finanzgericht Münster hat zudem klargestellt, dass die im Jahr 2013 geschaffene gesetzliche Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG, nach der Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites weitestgehend vom Abzug ausgeschlossen werden, im Streitfall keine Anwendung findet.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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