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Finanzgericht Münster Urteil27.07.2016

Feststel­lungsklage zur Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betrie­bs­vermögen nicht zulässigZulässigkeit einer Feststel­lungsklage würde Institut der verbindlichen Auskunft unterlaufen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Feststel­lungsklage, mit der für Zwecke der Planungs­si­cherheit geklärt werden soll, ob ein Grundstück zum landwirt­schaft­lichen Betrie­bs­vermögen gehört, unzulässig ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Eigentümer eines Grundstücks, das von seinen Rechts­vor­gängern landwirt­schaftlich genutzt worden war. Der Kläger selbst vermietet es, seitdem er es vor mehr als 30 Jahren von seiner Mutter übertragen bekam. In seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Streitjahr 2013 erklärte er hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. 200 Euro. Das Finanzamt setzte demgegenüber Einkünfte in Höhe von  Euro an, weil es das Grundstück als landwirt­schaft­liches Betriebsvermögen ansah und deshalb einen Freibetrag für Land- und Forstwirte berücksichtigte.

Kläger erhebt Feststel­lungsklage zur Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betrie­bs­vermögen

Mangels Beschwer legte der Kläger hiergegen keinen Einspruch ein. Er erhob vielmehr eine Klage, mit der er die Feststellung begehrte, dass das Grundstück kein landwirt­schaft­liches Betrie­bs­vermögen darstelle. Zur Begründung führte er aus, dass er die latente Steuerlast für den Fall einer etwaigen Veräußerung bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigen müsse.

Kläger fehlt es für Feststel­lungsklage an fehlendem Rechts­ver­hältnis

Das Finanzgericht Münster wies die Klage als unzulässig ab. Es fehle bereits an einem Rechts­ver­hältnis, für das die Feststellung begehrt werde. Dieses lasse sich nicht allein aus dem vom Kläger dargelegten Dispo­si­ti­o­ns­in­teresse herleiten. Der Kläger begehre vielmehr die Feststellung einer unselbst­ständigen Vorfrage bei der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Steuer­schuld­ver­hält­nisses. Er sei nicht rechtsschutzlos gestellt, denn er könne später gegen den Einkom­men­steu­er­be­scheid vorgehen, in dem das Finanzamt einen etwaigen Veräu­ße­rungs­gewinn als steuerpflichtig erfasst. Darüber hinaus habe er die Möglichkeit, beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft im Sinne von § 89 Abs. 2 AO zu beantragen, die auf evidente Rechtsfehler gerichtlich überprüfbar sei. Wäre eine vorbeugende Feststellungsklage zulässig, würde diese das Institut der verbindlichen Auskunft unterlaufen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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