15.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil22.05.2013

Maklerkosten können Werbungskosten bei Vermietungs­einkünften seinVeräu­ße­rungserlös muss tatsächlich für Finanzierung der Vermie­tungs­objekte vorgesehen und verwendet werden

Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Hauses anfallen, können Werbungskosten bei Vermietungs­einkünften sein, die der Steuer­pflichtige aus anderen Objekten erzielt. Dies ist dann der Fall, wenn und soweit der Veräu­ße­rungserlös tatsächlich für die Finanzierung der Vermie­tungs­objekte verwendet wird, diese Verwendung von vornherein beabsichtigt war und dementsprechend z.B. durch entsprechende vertragliche Bestimmungen im Kaufvertrag endgültig festgelegt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger eines seiner drei Objekte, aus denen er Vermie­tungs­ein­künfte erzielte, verkauft und dazu einen Makler beauftragt. Die Finanzierung der weiterhin vom Kläger vermieteten Wohn-/Geschäftshäuser war über eine Grundschuld auf dem veräußerten Grundstück abgesichert. In dem Vertrag war festgelegt, dass der Kaufpreis in wesentlichen Teilen zur Tilgung von Darlehen, die der Finanzierung der beiden anderen Vermie­tungs­objekte dienten, verwendet und daher direkt an die finanzierenden Banken überwiesen werden sollte. Insoweit, als der Kaufpreis anteilig zur Darlehnstilgung verwendet wurde, sah der Kläger den damit zusam­men­hän­genden Teil der Maklerkosten als Werbungskosten bei den Vermie­tungs­ein­künften an. Das Finanzamt lehnte einen entsprechenden Werbungs­kos­te­nabzug jedoch ab.

Finanzgericht stimmt Werbungs­kos­te­nabzug zu

Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger Recht. Es sei möglich, dass Veräu­ße­rungs­kosten zugleich als Geldbe­schaf­fungs­kosten im Veran­las­sungs­zu­sam­menhang mit der Erzielung von Vermie­tungs­ein­künften durch ein anderes Wirtschaftsgut stehen können. Allerdings sei dies nicht ausnahmslos der Fall, sondern nur dann, wenn und soweit der Veräu­ße­rungserlös - wie im Streitfall - tatsächlich für die Finanzierung der Vermie­tungs­objekte verwendet werde und diese Verwendung von vornherein beabsichtigt und im Vertrag endgültig festgelegt sei.

Entscheidung des Finanzgerichts wird Inhalt künftiger Vertrags­re­ge­lungen beeinflussen

Das Finanzgericht hat damit über eine höchst­rich­terlich noch ungeklärte und im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten vom Bundesfinanzhof abweichend beurteilte Frage entschieden. Die für Steuer­pflichtige positive Entscheidung des Gerichts dürfte auf breites Interesse stoßen und den Inhalt künftiger Vertrags­re­ge­lungen beeinflussen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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