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Finanzgericht Münster Urteil14.03.2019
Lehrer können Aufwendungen für Therapiehund anteilig als Werbungskosten geltend machenAufwendungen sind nach zeitlichem Anteil der beruflichen und privaten "Verwendung" des Therapiehundes aufzuteilen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für einen Therapiehund bei Lehrern zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war als Lehrerin an einer Realschule tätig, zu deren Lehrkonzept tiergestützte Pädagogik gehörte. Auf einer Schulkonferenz wurde der Beschluss gefasst, zur Umsetzung dieses Konzepts einen Therapiehund anzuschaffen. Die Klägerin wurde mit der Ausbildung und der außerschulischen Versorgung des Hundes beauftragt. Sie erwarb daraufhin eine Hündin, die in der Folgezeit zum Therapiehund ausgebildet wurde. In ihren Steuererklärungen der Streitjahre machte die Klägerin die von ihr für die Hündin getragenen Kosten, zu denen die Abschreibung, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund gehörten, als Werbungskosten geltend.
Finanzamt: Therapiehund ist kein Arbeitsmittel
Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nicht und verwies darauf, dass es sich bei dem Therapiehund nicht um ein Arbeitsmittel handele. Der Therapiehund könne insbesondere nicht mit einem Polizeihund verglichen werden, da Polizeihunde Eigentum des Dienstherrn und nicht des jeweiligen Polizisten seien.
Aufwendungen für Therapiehund sind im Grundsatz beruflich veranlasst
Das Finanzgericht Münster folgte grundsätzlich der Auffassung der Klägerin, dass es sich bei dem Therapiehund um ein Arbeitsmittel handele, und erkannte die Aufwendungen teilweise als Werbungskosten an. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Aufwendungen für den Therapiehund im Grundsatz beruflich veranlasst gewesen seien, da der Hund der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin diene und im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt werde. Der Therapiehund sei aber nicht ausschließlich beruflich "im Einsatz", sondern auch in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens der Klägerin. Die Aufwendungen seien deshalb nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten "Verwendung" des Therapiehundes aufzuteilen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)
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