15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 27033

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Düsseldorf Urteil14.09.2019

Kosten für "Schulhund" teilweise als Werbungskosten steuerlich absetzbarAufteilung der Aufwendungen in privat veranlassten und beruflich veranlassten Anteil erforderlich und möglich

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Lehrkraft die Aufwendungen für einen so genannten "Schulhund" anteilig von der Steuer absetzen kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als so genannten "Schulhund" ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitet der speziell ausgebildete Hund die Klägerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wird der Hund in den Unterricht und die Pausen­ge­staltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem "Schul­hund­konzept".

Finanzamt leht Werbungs­kos­te­nabzug ab

Die Beteiligten stritten darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als Werbungskosten der Klägerin anzuerkennen sind. Die Klägerin begehrte den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr Schulhund - ebenso wie ein Polizeihund - ein Arbeitsmittel sei. Das beklagte Finanzamt lehnte den Werbungs­kos­te­nabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.

Privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage teilweise statt und erkannte die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % als Werbungskosten an. Die Richter entschieden, dass ein privat angeschaffter Schulhund nicht mit einem Polizeihund vergleichbar sei. Ein Polizeihund stehe im Eigentum des Dienstherrn und werde dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden sei.

Gericht schätzt beruflichen Nutzungsanteil eines Hundes auf 50 %

Das Finanzgericht hielt eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil für erforderlich und möglich. Die beiden Veran­las­sungs­beiträge seien nicht untrennbar. Der Hund werde in der Zeit, in der er in der Schule sei, ausschließlich beruflich genutzt. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung hielt das Gericht für nicht sachgerecht. Bei einem Tier sei eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand sei eine schlichte "Nichtnutzung" daher nicht möglich. Außerdem könnten die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Das Gericht schätzte den beruflichen Nutzungsanteil eines Hundes daher auf 50 %.

Quelle: Finanzgericht Düsseldrf/ra-online (pm)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27033

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI