21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil11.03.2016

Alter­sentlastungs­betrag stellt keine Diskriminierung Jüngerer darRegelung zum Alter­sentlastungs­betrag fällt nicht in Anwen­dungs­bereich des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes

Der Umstand, dass der Alter­sentlastungs­betrag erst ab einem Alter von 64 Jahren gewährt wird, stellt keine unzulässige Ungleich­be­handlung jüngerer Steuer­pflichtiger dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der 1952 geborene Kläger und die 1966 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens beantragten beim Finanzamt, im Rahmen der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung 2013 für beide Ehegatten einen Alter­s­ent­las­tungs­betrag zu berücksichtigen. Die Anknüpfung an das Alter sei eine nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) unzulässige Diskriminierung. Beim Finanzamt hatte der Antrag keinen Erfolg.

FG verneint Verstoß gegen europa­rechtliche Diskri­mi­nie­rungs­verbote und allgemeinen Gleichheitssatz

Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die Kläger erfüllten nicht die Alters­vor­aus­set­zungen des § 24 a EStG. Das AGG als einfach­ge­setzliche Norm sei nicht geeignet, Vorschriften des Einkom­men­steu­er­ge­setzes zu verdrängen. Darüber hinaus falle die Regelung zum Alter­s­ent­las­tungs­betrag nicht in den Anwen­dungs­bereich des AGG, da es sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine steuerliche Belas­tungs­re­gelung handele. Der Alter­s­ent­las­tungs­betrag verfolge den Zweck, für andere Einkünfte als Leibrenten und Versor­gungs­bezüge, die typischerweise im Alter bezogen werden und einer begünstigten Versteuerung unterliegen (Ertragsanteil bzw. Versor­gungs­frei­betrag), eine vergleichbare Entlastung herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund liege auch kein Verstoß gegen europa­rechtliche Diskri­mi­nie­rungs­verbote und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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