21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil12.12.2018

Berück­sich­tigung des Alters­entlastungs­betrags beim VerlustabzugAlters­entlastungs­betrag im Rahmen der Verlust­fest­stellung ist auch bei sich dadurch weiter erhöhendem Verlust zu berücksichtigen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der Alters­entlastungs­betrag im Rahmen der Verlust­fest­stellung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich beim Kläger auf -27.597 Euro und bei der Klägerin auf -1.095 Euro. Für den Kläger wurde ein Alter­s­ent­las­tungs­betrag von 1.216 Euro und für die Klägerin von 1.095 Euro abgezogen. Das Finanzamt ließ die Alter­s­ent­las­tungs­beträge bei der Feststellung des zum 31. Dezember verbleibenden Verlustabzugs unberück­sichtigt und stellte den verbleibenden Verlust für den Kläger auf 26.381 Euro fest. Für die Klägerin unterblieb eine Feststellung.

FG: Alter­s­ent­las­tungs­beträge sind auch bei Erhöhung der Verluste zu berücksichtigen

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hatten die Kläger Erfolg. Das Finanzgericht Köln führte in seinem Urteil aus, dass ein im Einkom­men­steu­er­be­scheid angesetzter Alter­s­ent­las­tungs­betrag bei der Verlust­fest­stellung zum 31. Dezember auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Im Rahmen des Verlu­s­t­aus­gleichs sei der Alter­s­ent­las­tung­betrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und könne darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhe. Diesem Umstand sei bei der Verlust­fest­stellung nach § 10 d Abs. 4 S. 4 EStG Rechnung zu tragen.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online (pm)

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