18.10.2024
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Finanzgericht Münster Urteil28.11.2018

Enteignung ist kein privates Veräußerungs­geschäftFinanzamt darf keinen steuer­pflichtigen Speku­la­ti­o­ns­gewinn festsetzen

Eine Enteignung stellt kein privates Veräußerungs­geschäft im Sinne von § 23 EStG dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks. Nach Durchführung eines Boden­son­de­rungs­ver­fahrens erließ die Stadt in Bezug auf das Grundstück einen Sonde­rungs­be­scheid gegenüber dem Kläger, infolgedessen das Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung von 600.000 Euro auf die Stadt überging. Da sich dieser Vorgang innerhalb der Zehnjahresfrist abgespielt hatte, ging das Finanzamt von einem privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäft aus und unterwarf einen "Speku­la­ti­o­ns­gewinn" von rund 175.000 Euro der Einkommensteuer.

Veräußerung erfolgte ohne Willen des Besitzers

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt sei nicht als Veräu­ße­rungs­ge­schäft anzusehen, da es an einem auf die Veräußerung gerichteten Willen des Klägers gefehlt habe.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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