Finanzgericht Münster Urteil28.11.2018
Enteignung ist kein privates VeräußerungsgeschäftFinanzamt darf keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn festsetzen
Eine Enteignung stellt kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks. Nach Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens erließ die Stadt in Bezug auf das Grundstück einen Sonderungsbescheid gegenüber dem Kläger, infolgedessen das Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung von 600.000 Euro auf die Stadt überging. Da sich dieser Vorgang innerhalb der Zehnjahresfrist abgespielt hatte, ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und unterwarf einen "Spekulationsgewinn" von rund 175.000 Euro der Einkommensteuer.
Veräußerung erfolgte ohne Willen des Besitzers
Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt sei nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen, da es an einem auf die Veräußerung gerichteten Willen des Klägers gefehlt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)