15.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil20.02.2008

Greenfee-Einnahmen sind nach EG-Recht umsatz­steu­erfrei

Ein gemeinnütziger Golfclub kann Umsätze aus Greenfee-Gebühren, die er für die Überlassung seiner Anlage von clubfremden Spielern erhält, unter Berufung auf EG-Recht als umsatz­steu­erfrei behandeln. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Die Golfvereine erhalten damit ein „Wahlrecht“, ob sie entsprechende Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig behandeln wollen. Nach geltendem deutschen Steuerrecht unterliegen die Greenfee-Umsätze eines gemeinnützigen Golfclubs nämlich nach überein­stim­mender Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs und der Finanz­ver­waltung dem umsatz­steu­er­recht­lichen Regelsteuersatz. Dagegen sind nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen EG-Richtlinie 77/388/EWG die "in engem Zusammenhang mit Sport stehenden Dienst­leis­tungen" von gemeinnützigen Einrichtungen an Sportler grundsätzlich umsatz­steu­erfrei.

Ist die Steuerfreiheit für den Verein günstiger, kann er sich unmittelbar auf die EG-Richtlinie berufen. Er muss es nicht, wenn wegen des Vorsteu­er­abzuges im Ergebnis das nationale Recht (Umsatz­steu­er­pflicht) für ihn günstiger ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil im Anschluss an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs klargestellt hat, dass auch die Jahresbeiträge der Vereins­mit­glieder als Entgelt für die dauerhafte Zur-Verfügung-Stellung der Golfanlage durch den Verein zu berücksichtigen sind und deshalb der Umsatzsteuer unterliegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Köln vom 15.04.2008

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