21.11.2024
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Dokument-Nr. 5377

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Bundesfinanzhof Urteil11.10.2007

BFH zum Vorsteuerabzug für Investitionen eines Golfvereins

Die Entscheidung betrifft einen Golfverein mit hohen vorsteu­er­be­lasteten Investitionen, dem nicht an der Steuerfreiheit seiner Umsätze, sondern - um den Vorsteuerabzug zu erhalten - an der Steuerpflicht seiner Umsätze gelegen war.

Steuerfrei sind nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinie 77/388/EWG die "in engem Zusammenhang mit Sport und Körpe­r­er­tüch­tigung stehenden Dienst­leis­tungen" von gemeinnützigen Einrichtungen an die Sportler. Dagegen sind nach § 4 Nr. 22 Umsatz­steu­er­gesetz (UStG) nur die "sportlichen Veranstaltungen" gemeinnütziger Einrichtungen umsatz­steu­er­befreit. Die Überlassung von Sportanlagen an Sportler zur Nutzung ist - so der Bundesfinanzhof - keine "sportliche Veranstaltung" i.S.d. § 4 Nr. 22 UStG, sondern nur Voraussetzung dafür. Ist für den Sportverein die Steuerfreiheit günstiger, kann er sich zwar unmittelbar auf die Richtlinie berufen. Er muss es nicht, wenn wegen des Vorsteu­er­abzuges im Ergebnis das nationale Recht (Steuerpflicht der Umsätze) für ihn günstiger ist.

Allerdings ist bei der "Günsti­ger­prüfung" zu beachten: Die Finanz­ver­waltung geht bisher davon aus, die Jahresbeiträge der Vereins­mit­glieder unterlägen nicht der Umsatzsteuer. Im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hat der Bundesfinanzhof jetzt klargestellt, dass auch diese als Entgelt der Mitglieder für die dauerhafte Zur-Verfügung-Stellung der Sportanlagen der Golfanlage durch den Verein zu berücksichtigen sind und deshalb der Umsatzsteuer unterliegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des BFH vom 03.01.2008

der Leitsatz

UStG 1999 § 4 Nr. 22 Buchst. b

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m

1. Ein Golf-Club, der seinen Mitgliedern die vereinseigenen Golfanlagen zur Nutzung überlässt, führt damit keine "sportliche Veranstaltung" i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1999 durch.

2. Mitglieds­beiträge und Aufnah­me­ge­bühren können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein.

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