14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.08.2007

Bundesfinanzhof zur umsatz­steu­er­recht­lichen Behandlung eines Lufts­port­vereinsIm Zusammenhang mit Aufwendungen ist ein Vorsteuerabzug möglich

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Luftsportverein die im Zusammenhang mit seinen Aufwendungen gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteu­er­beträge abziehen kann, weil die Leistungen des Sportvereins keine sportlichen Veranstaltungen und deshalb nicht von der Umsatzsteuer befreit gewesen seien. Im Gegenzug könnten allerdings Mitglieds­beiträge Entgelt für steuerbare Leistungen an Vereins­mit­glieder sein.

Der Luftsportverein überließ seinen Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge gegen Entgelt (neben den Mitglieds­bei­trägen). Außerdem konnten die Mitglieder Einrichtungen auf dem Flugplatz nutzen. In geringem Maße bildeten Fluglehrer zudem Mitglieder aus. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, die Aufwendungen des Vereins dienten einer gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) steuerfreien Tätigkeit, nämlich im Rahmen einer sportlichen Veranstaltung. Hierunter ist eine organi­sa­to­rische Maßnahme eines Sportver¬eins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Nach Gemein­schaftsrecht reicht die Steuerbefreiung hingegen weiter, denn gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuer-System­richtlinie sind bereits bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körpe­rer¬­tüch­tigung stehende Dienst­leis­tungen steuerfrei. Auf das weiter reichende Gemein­schaftsrecht berief sich der Luftsportverein allerdings nicht. Die Regelung wäre im Streitfall für ihn ungünstig gewesen, weil sie zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs geführt hätte.

Der Bundesfinanzhof übernahm mit diesem Urteil die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, dass Mitglieds­beiträge Entgelt für Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein können. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs und der Auffassung der Finanz­ver­waltung waren diese Leistungen nicht steuerbar. In der Regel dürften sich allerdings ähnliche Ergebnisse ergeben, weil diese Umsätze eines Sportvereins häufig nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuer-System­richtlinie steuerfrei sein werden.

An dem entschiedenen Fall zeigt sich, dass eine richt­li­ni­en­konforme Anpassung des deutschen Umsatz­steu­er­rechts zur Besteuerung von Vereins­leis­tungen notwendig ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 84/07 des BFH vom 19.09.2007

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