21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 23697

Drucken
ergänzende Informationen

Finanzgericht Köln Urteil26.10.2016

Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle sind steuerlich abzugsfähigAufwendungen für Knock-Out-Zertifikate können als Werbungskosten bei Einkünften aus Termin­ge­schäften berücksichtigt werden

Anschaf­fungs­kosten für Knock-Out-Zertifikate sind auch im Verlustfall bei den Einkünften aus Termin­ge­schäften als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Zertifikate eine Stopp-Loss-Schwelle haben, die dem Basispreis vorgelagert ist. Dies gilt sowohl vor als auch nach Einführung der Abgel­tungs­steuer. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt in den Streitjahren 2008 bis 2011 Verluste aus Geschäften mit sogenannten "Open-End-Knock-Out-Zertifikaten", die ohne Laufzeit­be­grenzung an Indizes bzw. einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Da die Stopp-Loss-Schwelle über dem Basispreis lag, wurde in jedem Knock-Out-Fall ein Betrag ermittelt, der dem Anleger als "Restwert" ausbezahlt wurde. Dieser Restwert entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und konnte im schlechtesten Fall auch ,001 Euro je Wertpapier betragen. Die vom Kläger in den Streitjahren beim Finanzamt geltend gemachten Verluste resultierten in Höhe von ca. 600.000 Euro daraus, dass die Laufzeit der erworbenen Knock-Out-Produkte endete, weil die Stopp-Loss-Schwelle erreicht wurde. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berück­sich­tigung dieser Verluste sowohl für die Zeit vor (2008) als auch nach Einführung der Abgel­tungs­steuer (ab 2009) ab.

Finanzgericht stimmt steuerlicher Berück­sich­tigung der Verluste zu

Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen gerichteten Klage für alle Jahre statt. Im Jahr 2008 berücksichtigte er die Aufwendungen für die Knock-Out-Zertifikate als Werbungskosten bei den Einkünften aus Termin­ge­schäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Da die Zertifikate bei Erreichen der vorgelagerten Stopp-Loss-Schwelle abgerechnet wurden und der Differenzbetrag verein­ba­rungsgemäß ausbezahlt wurde, fehlt es nach Ansicht des Finanzgerichts anders als in den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Knock-Out-Fällen nicht an der erforderlichen "Beendigung" der Geschäfte. Im Anwen­dungs­bereich der Abgel­tungs­steuer sind die Anschaf­fungs­kosten für die Knock-Out-Produkte als Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG).

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23697

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI