18.10.2024
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Finanzgericht Köln Urteil26.10.2016

Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle sind steuerlich abzugsfähigAufwendungen für Knock-Out-Zertifikate können als Werbungskosten bei Einkünften aus Termin­ge­schäften berücksichtigt werden

Anschaf­fungs­kosten für Knock-Out-Zertifikate sind auch im Verlustfall bei den Einkünften aus Termin­ge­schäften als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Zertifikate eine Stopp-Loss-Schwelle haben, die dem Basispreis vorgelagert ist. Dies gilt sowohl vor als auch nach Einführung der Abgel­tungs­steuer. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erlitt in den Streitjahren 2008 bis 2011 Verluste aus Geschäften mit sogenannten "Open-End-Knock-Out-Zertifikaten", die ohne Laufzeit­be­grenzung an Indizes bzw. einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Da die Stopp-Loss-Schwelle über dem Basispreis lag, wurde in jedem Knock-Out-Fall ein Betrag ermittelt, der dem Anleger als "Restwert" ausbezahlt wurde. Dieser Restwert entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und konnte im schlechtesten Fall auch ,001 Euro je Wertpapier betragen. Die vom Kläger in den Streitjahren beim Finanzamt geltend gemachten Verluste resultierten in Höhe von ca. 600.000 Euro daraus, dass die Laufzeit der erworbenen Knock-Out-Produkte endete, weil die Stopp-Loss-Schwelle erreicht wurde. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berück­sich­tigung dieser Verluste sowohl für die Zeit vor (2008) als auch nach Einführung der Abgel­tungs­steuer (ab 2009) ab.

Finanzgericht stimmt steuerlicher Berück­sich­tigung der Verluste zu

Das Finanzgericht Köln gab der hiergegen gerichteten Klage für alle Jahre statt. Im Jahr 2008 berücksichtigte er die Aufwendungen für die Knock-Out-Zertifikate als Werbungskosten bei den Einkünften aus Termin­ge­schäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Da die Zertifikate bei Erreichen der vorgelagerten Stopp-Loss-Schwelle abgerechnet wurden und der Differenzbetrag verein­ba­rungsgemäß ausbezahlt wurde, fehlt es nach Ansicht des Finanzgerichts anders als in den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Knock-Out-Fällen nicht an der erforderlichen "Beendigung" der Geschäfte. Im Anwen­dungs­bereich der Abgel­tungs­steuer sind die Anschaf­fungs­kosten für die Knock-Out-Produkte als Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG).

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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