21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil29.01.2015

Vorsteuer aus Insolvenz­verwalter­vergütung in vollem Umfang abzugsfähigFür Vor­steuer­abzugs­berechtigung aus Insolvenz­verwalter­vergütung ist auf Ausgangsumsätze vor der Insol­ven­z­er­öffnung abzustellen

Die Umsatzsteuer aus der Rechnung eines Insol­venz­ver­walters kann auch dann in vollem Umfang zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden, wenn im Rahmen des Insol­venz­ver­fahrens erhebliche steuerfreie Umsätze erzielt wurden. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug und eine eventuelle Vorsteu­er­kürzung sind nicht die Umsätze, die im Rahmen des Insol­venz­ver­fahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insol­ven­z­er­öffnung insgesamt getätigten Umsätze. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war Insol­venz­ver­walterin über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Sie hatte für ihre Verwal­tung­s­tä­tigkeit gegenüber der Insolvenzmasse eine Vergütung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. In der Steuererklärung für die Insolvenzmasse hatte sie die Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur anteilig zu 42 % an, weil von den Verwer­tungs­um­sätzen von insgesamt 459.000 Euro nur ein Anteil von 192.000 Euro umsatz­steu­er­pflichtig gewesen sei. So veräußerte die Verwalterin u.a. ein Grundstück für ca. 270.000 Euro umsatz­steu­erfrei.

Leistung des Insol­venz­ver­walters besteht in gesamter Abwicklung des überschuldeten Unternehmens

Das Finanzgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage statt und gewährte der Klägerin den vollen Vorsteuerabzug. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass für die Vorsteu­er­ab­zugs­be­rech­tigung aus der Insol­venz­ver­wal­ter­ver­gütung entscheidend auf die Ausgangsumsätze vor der Insol­ven­z­er­öffnung abzustellen sei. Da die GmbH & Co. KG während ihrer aktiven Geschäft­s­tä­tigkeit ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende steuer­pflichtige Umsätze getätigt habe, sei auch der Vorsteuerabzug aus der Verwal­ter­ver­gütung nicht zu kürzen. Die Leistung des Verwalters bestehe nämlich nicht nur in der Erzielung von Umsätzen aus der Verwertung der Insolvenzmasse, sondern in der gesamten Abwicklung des überschuldeten Unternehmens. Das Gericht verglich die Dienst­leis­tungen eines Insol­venz­ver­walters mit solchen Leistungen, die für eine Unter­neh­mens­ver­äu­ßerung in Anspruch genommen werden. Hierfür hatte der Gerichtshof der Europäischen Union bereits festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die Geschäfts­ver­äu­ßerung selbst nicht der Umsatzsteuer unterliege. Vielmehr seien Kosten für einen Verkauf des Unternehmens Bestandteil seiner gesamten wirtschaft­lichen Tätigkeit vor der Veräußerung.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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