15.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil17.04.2013

Finanzgericht Köln entscheidet Musterverfahren zum Werbungs­kos­te­nabzug bei Abgel­tungs­steuerEingeführtes Abzugsverbot für Werbungskosten findet auf Ausgaben von vor 2009 keine Anwendung

Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Steuer­pflichtigen vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind, können weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden. Das im Jahr 2009 mit der Abgel­tungs­steuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten (§ 20 Absatz 9 EStG) findet auf diese Ausgaben keine Anwendung. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hat Kapital­ein­künfte für das Streitjahr 2010 in Höhe von 11.000 Euro erklärt. Daneben machte er Steuer­be­ra­tungs­kosten in Höhe von 12.000 Euro als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gewährte lediglich den Sparer-Pauschbetrag. Die Anerkennung der tatsächlich entstandenen Werbungskosten lehnte es unter Hinweis auf ein einschlägiges Schreiben des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums ab. Danach sei das mit der Abgeltungssteuer eingeführte Werbungs­kos­te­n­ab­zugs­verbot im Hinblick auf das geltende Abflussprinzip auch anzuwenden, wenn die ab 2009 entstandenen Kosten früher zugeflossene Kapitalerträge betreffen.

Vorschriften der Abgel­tungs­steuer sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Es begründete seine Entscheidung insbesondere mit dem Wortlaut der einschlägigen Anwen­dungs­re­gelung (§ 52 a Absatz 10 Satz 10 EStG). Diese sehe ausdrücklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften der Abgel­tungs­steuer erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden seien.

Kläger erhält zusätzlich Sparer-Pauschbetrag

Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Einkünfte vor 2009 gewährte der Senat dem Kläger für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich den Sparer-Pauschbetrag. Denn hier kämen im Grunde zwei Besteu­e­rungs­systeme nebeneinander zur Anwendung. Für den nach Abzug des Pauschbetrages und der (nachträglichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greife auch die Verlust­ab­zugs­be­schränkung des § 20 Absatz 6 EStG nicht ein. Auch diese komme nur für Kapitalerträge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen seien.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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