Dokument-Nr. 26690
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Finanzgericht Köln Urteil26.04.2018
Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zu Lasten der SteuerpflichtigenBescheinigung der Denkmalbehörde stellt Grundlagenbescheid dar
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden können, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses, das sie selbst bewohnen. In den Jahren 2008 bis 2010 hatten sie Erhaltungsaufwand von insgesamt 29.000 Euro. Diese Kosten machten sie beim Finanzamt erst dann als Sonderausgaben für Baudenkmäler (§ 10 f EStG) steuermindernd geltend, nachdem sie in 2014 eine entsprechende Denkmalbescheinigung vom Amt für Denkmalschutz erhalten hatten.
Finanzamt verneint Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen
Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzungen ab, weil diese Veranlagungen endgültig durchgeführt und nach steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr änderbar seien. Insbesondere stelle die Bescheinigung der Denkmalbehörde keinen vollständigen Grundlagenbescheid dar, weil sie nur einige, aber nicht alle verbindlichen Regelungen zum Erhalt der Begünstigung enthalte.
Lange Dauernde Verfahren der Denkmalbehörde dürfen nicht zu Lasten der Steuerbürger gehen
Dies sah das Finanzgericht Köln anders und gab der Klage statt. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde stelle einen Grundlagenbescheid dar, auch wenn sie nicht sämtliche Voraussetzungen der Steuerbegünstigung verbindlich regele. Deshalb sei das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Hierfür spreche auch, dass Steuerpflichtige sonst um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht würden. Dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen, dürfe schließlich nicht zu Lasten der Steuerbürger gehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2018
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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