14.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil26.04.2018

Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zu Lasten der Steuer­pflichtigenBescheinigung der Denkmalbehörde stellt Grund­la­gen­be­scheid dar

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass bestands­kräftige Einkommen­steuer­fest­setzungen noch zugunsten der Steuerbürger geändert werden können, wenn sie eine Bescheinigung der Denkmal­schutz­behörde nachreichen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer eines denkmal­ge­schützten Hauses, das sie selbst bewohnen. In den Jahren 2008 bis 2010 hatten sie Erhal­tungs­aufwand von insgesamt 29.000 Euro. Diese Kosten machten sie beim Finanzamt erst dann als Sonderausgaben für Baudenkmäler (§ 10 f EStG) steuermindernd geltend, nachdem sie in 2014 eine entsprechende Denkmal­be­schei­nigung vom Amt für Denkmalschutz erhalten hatten.

Finanzamt verneint Änderung der bisherigen Steuer­fest­set­zungen

Das beklagte Finanzamt lehnte eine Änderung der bisherigen Steuer­fest­set­zungen ab, weil diese Veranlagungen endgültig durchgeführt und nach steuer­recht­lichen Vorschriften nicht mehr änderbar seien. Insbesondere stelle die Bescheinigung der Denkmalbehörde keinen vollständigen Grund­la­gen­be­scheid dar, weil sie nur einige, aber nicht alle verbindlichen Regelungen zum Erhalt der Begünstigung enthalte.

Lange Dauernde Verfahren der Denkmalbehörde dürfen nicht zu Lasten der Steuerbürger gehen

Dies sah das Finanzgericht Köln anders und gab der Klage statt. Die Bescheinigung der Denkmalbehörde stelle einen Grund­la­gen­be­scheid dar, auch wenn sie nicht sämtliche Voraussetzungen der Steuer­be­güns­tigung verbindlich regele. Deshalb sei das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich zur Änderung der Einkom­men­steu­er­be­scheide verpflichtet. Hierfür spreche auch, dass Steuer­pflichtige sonst um die Steuer­be­güns­tigung für Baudenkmäler gebracht würden. Dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen, dürfe schließlich nicht zu Lasten der Steuerbürger gehe.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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