21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil23.01.2013

Verlängerung der Speku­la­ti­o­nsfrist für Wertpapiere in 1999 verfas­sungs­widrigRückwirkende Verlängerung der Speku­la­ti­o­nsfrist verstößt gegen verfas­sungs­rechtlich garantierten Vertrau­ens­schutz

Die rückwirkende Verlängerung der Speku­la­ti­o­nsfrist von 6 Monaten auf ein Jahr ist für Wertpa­pier­ge­schäfte verfas­sungs­widrig, bei denen bereits am 31. März 1999 die bisher geltende 6-monatige Speku­la­ti­o­nsfrist abgelaufen war. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Ehepaar, das am 8. Januar 1998 Fondsanteile erworben und am 7. Januar 1999 mit einem Gewinn von 10.000 Euro veräußert hatte. Die Klage richtete sich gegen dessen Besteuerung durch das Finanzamt als Speku­la­ti­o­ns­gewinn.

Grundsätze des BVerfG zur Verlängerung der Speku­la­ti­o­nsfrist bei Grund­s­tücks­ge­schäften auch auf Wertpa­pier­ge­schäfte anwendbar

Das Finanzgericht Köln gab den Eheleuten Recht. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die auf das gesamte Jahr 1999 rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das am 31. März 1999 verkündete Steue­r­ent­las­tungs­gesetz 1999/2000/2002 insoweit gegen den verfas­sungs­rechtlich garantierten Vertrauensschutz verstoße. Die Grundsätze aus den Beschlüssen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 7. Juli 2010 zur Frage der Verlängerung der Speku­la­ti­o­nsfrist bei Grund­s­tücks­ge­schäften von 2 auf 10 Jahre seien entsprechend auch auf Wertpa­pier­ge­schäfte anzuwenden.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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