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Finanzgericht Köln Urteil01.12.2017

Biberschaden im Garten ist steuerlich nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung anzuerkennenSchäden erreichen nicht den zur steuerlichen Berück­sich­tigung der Aufwendungen notwendigen Schweregrad

Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuer­min­dernden außer­ge­wöhn­lichen Belastungen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machten in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung Kosten für die Beseitigung von Biberschäden sowie für eine präventive Bibersperre als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Mit der hiergegen erhobenen Klage beriefen sich die Kläger darauf, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen seien und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.

Schäden zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung

Das Finanzgericht Köln folgte dieser Auffassung nicht und versagte den Abzug. Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses noch verursachten sie konkrete Gesund­heits­ge­fähr­dungen. Dadurch hätten sie nicht den Schweregrad erreicht, der zur steuerlichen Berück­sich­tigung der Aufwendungen erforderlich wäre.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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