18.10.2024
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Dokument-Nr. 14167

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Finanzgericht Köln Beschluss11.07.2012

Außenprüfung beim Versicherten wegen Versi­che­rungs­steuer zulässigDurchführung einer Außenprüfung bei gewerblich tätigen Personen ohne weitere Voraussetzungen zulässig

Das Bundes­zen­tralamt für Steuern ist berechtigt, auch beim Versi­che­rungs­nehmer die Erhebung und Abführung von Versi­che­rungs­steuer zu prüfen. Dies entschied das Finanzgericht Köln in mehreren parallel geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Im zugrunde liegenden Fall wollte das Bundes­zen­tralamt für Steuern (BZSt) bei einer Reederei überprüfen, ob und inwieweit sie ihre Schiffe bei Versi­che­rungs­un­ter­nehmen versichert hatte, die außerhalb der Europäischen Union (EU) ansässig sind. In diesem Fall ist nämlich ausnahmsweise der Versi­che­rungs­nehmer selbst verpflichtet, die Versi­che­rung­steuer zu erklären und an den Fiskus abzuführen.

Außenprüfung hinsichtlich der Versi­che­rung­steuer darf bei gewerblich tätigen Personen ohne weitere Voraussetzungen durchgeführt werden

Das Finanzgericht Köln hat den gegen die Prüfungs­a­n­ordnung des BZSt gerichteten Antrag der Reederei auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Dabei vertrat das Gericht die Auffassung, dass zumindest bei gewerblich tätigen Personen eine Außenprüfung hinsichtlich der Versi­che­rung­steuer ohne weitere Voraussetzungen durchgeführt werden könne. Die Sonder­re­ge­lungen des Versi­che­rung­s­teu­er­ge­setzes schränkten die allgemeinen Vorschriften zur steuerlichen Außenprüfung (§§ 193 ff. der Abgabenordnung) nicht ein. Grenzen könnten allenfalls bei einer so genannten "Ermittlung ins Blaue hinein" bestehen, wenn die Prüfungs­hand­lungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu Erkenntnissen führen könnten, die steuerlich relevant seien.

Den Hintergrund der entschiedenen Verfahren bildeten Erkenntnisse der Finanz­ver­waltung darüber, dass im Schiff­fahrts­bereich Versi­che­rungs­verträge auf Gesellschaften außerhalb der EU übertragen werden und zwischen verschiedenen Schiff­fahrts­ge­sell­schaften so genannte Poolver­si­che­rungen abgeschlossen werden. In diesen Fällen sehen die Finanzbehörden Anlass zur Prüfung, welche Personen tatsächlich verpflichtet sind, die Versicherungssteuer zu erklären und an den Fiskus zu zahlen.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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