18.10.2024
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Finanzgericht Köln Urteil01.10.2014

Verkaufs­auf­schläge auf Reise­ver­si­che­rungen sind versicherungs­steuer­pflichtigReisekunden sind als versicherte Personen mit in Beurteilung des Versicherungs­ver­hältnisses einzubeziehen

Verkaufen Reise­ver­an­stalter ihren Kunden Reise­ver­si­che­rungen, so unterliegt der gesamte für das Versi­che­rungspaket gezahlte Preis der Versi­che­rungs­steuer. Dies gilt laut einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln auch dann, wenn der Reise­ver­an­stalter nur einen Teil des Verkaufserlöses an das Versicherungs­unter­nehmen abführt.

Der Entscheidung lag die in der Reise­ver­si­che­rungs­branche übliche Praxis zugrunde, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reise­rück­tritts­ver­si­che­rungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reise­ver­si­cherung werden die Reisekunden in den vom Versicherer im Rahmen einer Gruppen­ver­si­cherung gewährten Versi­che­rungs­schutz einbezogen. Beim Verkauf der Reise­ver­si­cherung erheben die Reise­ver­an­stalter auf die anteiligen Versi­che­rungs­prämien, die für den jeweiligen Kunden an das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen abzuführen sind, einen Verkaufs­auf­schlag, der beim Veranstalter verbleibt. Vom Versicherer erhält der Reise­ver­an­stalter keine Vertrie­b­spro­vision.

Finanzamt setzt für Verkaufs­auf­schläge Versi­che­rungs­steuer fest

Im Streitfall klagte ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung diese Verkaufs­auf­schläge der Versicherungssteuer unterworfen hatte. Für die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern in Höhe von über 34 Mio. Euro.

Vom Reisekunden entrichteter, gesamter Verkaufspreis ist versi­che­rungs­steu­er­pflichtig

Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Das Finanzgericht Köln vertrat die Auffassung, dass neben der Klägerin als Versicherer und den Reise­ver­an­staltern als Versi­che­rungs­nehmer auch die Reisekunden als versicherte Personen mit in die Beurteilung des Versi­che­rungs­ver­hält­nisses einzubeziehen seien. In der Folge sei der gesamte von den Reisekunden entrichtete Verkaufspreis als Teil der Gegenleistung für die Risikoübernahme durch die Klägerin versi­che­rungs­steu­er­pflichtig. Hierbei sei auch von erheblicher Bedeutung, dass der Verkaufspreis als einheitliches Entgelt behandelt worden sei und im Falle eines Reiserücktritts vollständig an den Reisekunden zu erstatten wäre. Zudem habe die Klägerin wirtschaftlich betrachtet die Vertriebskosten hin zu den Reise­ver­an­staltern verlagert, ohne hierfür ein Entgelt zu vereinbaren. Der Verkaufs­auf­schlag für die Bemühungen der Veranstalter, Reise­ver­si­che­rungen zu verkaufen, entspreche einer Provi­si­ons­zahlung. Insoweit habe sich im Vergleich zum früheren Vertriebsmodell, wonach der Reise­ver­an­stalter für den Verkauf eine - versi­che­rungs­steu­er­pflichtige - Provision erhalten habe, an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts Maßgebliches geändert.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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