14.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil01.10.2014

Schadens­selbst­behalt der Reise­ver­an­stalter unterliegt nicht der Versi­che­rung­steuerSchadens­selbst­be­halts­zah­lungen der Reise­ver­an­stalter sind keine versi­che­rungs­steu­er­pflichtigen Gegenleistungen für Gewährung von Versi­che­rungs­schutz

Die von Reise­ver­an­staltern neben den Versicherungs­prämien zusätzlich an den Reise­ver­si­cherer zu leistenden Schadens­selbst­behalte unterliegen nicht der Versi­che­rungs­steuer. Dies entschied das Finanzgericht Köln mit Urteil.

Der Entscheidung lag die in der Reise­ver­si­che­rungs­branche übliche Vertrags­ge­staltung zugrunde, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reise­rück­tritts­ver­si­che­rungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reise­ver­si­cherung werden die Reisekunden in den vom Versi­che­rungs­un­ter­nehmen im Rahmen einer Gruppen­ver­si­cherung gewährten Versi­che­rungs­schutz einbezogen. Die Reise­ver­an­stalter zahlen hierfür Versi­che­rungs­prämien, die regelmäßig in Prozentsätzen bezogen auf den Reisepreis berechnet werden. Darüber hinaus erstatten die Veranstalter dem Versicherer einen Teil der an die Reisekunden geleisteten Schaden­zah­lungen (sogenannter Schadens­selbst­behalt).

Finanzamt setzt für Schadens­selbst­be­halts­zah­lungen Versi­che­rungs­steuer fest

Im Streitfall klagte ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung u.a. auch die Schadens­selbst­be­halts­zah­lungen der Versicherungssteuer unterworfen hatte. Für die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern in Höhe von über 2 Millionen Euro.

Reise­ver­an­stalter leisteten Schadens­auf­wen­dungen als Eigendeckung aus eigenem Vermögen

Die Klage hatte insoweit Erfolg. Das Finanzgericht Köln teilte die Auffassung der Klägerin, dass die Schadens­selbst­be­halts­zah­lungen der Reise­ver­an­stalter keine versi­che­rungs­steu­er­pflichtige Gegenleistung für die Gewährung von Versi­che­rungs­schutz seien. Im Umfang der Schadens­selbst­behalte übernehme das Versi­che­rungs­un­ter­nehmen gerade kein Risiko. Die Reise­ver­an­stalter als Versi­che­rungs­nehmer leisteten diese Schadens­auf­wen­dungen vielmehr als Eigendeckung aus ihrem eigenen Vermögen.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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