21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil27.08.2012

Anrechnung ausländischer Körper­schaft­steuer: Ableiten und Bescheinigen anrechenbarer ausländischer Steuer aus dem Körper­schaft­steu­ersatz seitens der Bank nicht ausreichendTatsächliche Belastung ausländischer Dividende durch ausländische Körper­schaft­steuer muss klar belegt werden

Für die Anrechnung ausländischer Körper­schaft­steuer ist es nicht ausreichend, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körper­schaft­steu­ersatz ableitet und bescheinigt. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde. Dies entschied das Finanzgericht Köln und wies damit eine Klage mangels entsprechender Nachweise ab.

In dem zugrunde liegenden Klageverfahren hatte das Finanzgericht Köln zwei Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg gestellt. Im Rahmen des bis zum Jahr 2000 geltenden Anrech­nungs­ver­fahrens konnte nur die Körperschaftsteuer bei der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet werden, die auf Dividenden einer inländischen Kapital­ge­sell­schaft entfiel.

EuGH-Entscheidung lässt formelle Anforderungen an Nachweis ausländischer Körper­schaft­steuer offen

Infolge des ersten Vorla­ge­be­schlusses hielt der EuGH diese Beschränkung für rechtswidrig und schuf damit die Voraussetzung für die Anrechnung ausländischer Körper­schaft­steuer (vgl. Urteil in der Rechtssache Meilicke vom 6. März 2007 C-292/04). Offen blieb hierbei allerdings, welche formellen Anforderungen an den Nachweis ausländischer Körper­schaft­steuer zu stellen sind.

Anrechnung ausländischen Steuer setzt keine Körper­schaft­steu­er­be­schei­nigung gemäß seinerzeit geltenden deutschen Körper­schaft­steu­er­gesetz voraus

Der 2. Senat hatte deshalb den Rechtsstreit im Hinblick auf die praktischen Umset­zungs­fragen erneut dem EuGH vorgelegt. Im Urteil vom 30. Juni 2011 (C-262/09, Meilicke II) hat der EuGH hierzu entschieden, dass die Anrechnung der ausländischen Steuer keine Körper­schaft­steu­er­be­schei­nigung voraussetze, die dem seinerzeit geltenden deutschen Körper­schaft­steu­er­gesetz entspreche. Ausreichend aber auch erforderlich seien insoweit Belege, die es den Steuerbehörden erlaubten, klar und genau zu überprüfen, in welcher Höhe die ausländischen Dividenden tatsächlich mit ausländischer Körper­schaft­steuer belastet seien.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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