Dokument-Nr. 14065
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Finanzgericht Köln Urteil27.08.2012
Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer: Ableiten und Bescheinigen anrechenbarer ausländischer Steuer aus dem Körperschaftsteuersatz seitens der Bank nicht ausreichendTatsächliche Belastung ausländischer Dividende durch ausländische Körperschaftsteuer muss klar belegt werden
Für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ist es nicht ausreichend, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuersatz ableitet und bescheinigt. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde. Dies entschied das Finanzgericht Köln und wies damit eine Klage mangels entsprechender Nachweise ab.
In dem zugrunde liegenden Klageverfahren hatte das Finanzgericht Köln zwei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg gestellt. Im Rahmen des bis zum Jahr 2000 geltenden Anrechnungsverfahrens konnte nur die Körperschaftsteuer bei der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners angerechnet werden, die auf Dividenden einer inländischen Kapitalgesellschaft entfiel.
EuGH-Entscheidung lässt formelle Anforderungen an Nachweis ausländischer Körperschaftsteuer offen
Infolge des ersten Vorlagebeschlusses hielt der EuGH diese Beschränkung für rechtswidrig und schuf damit die Voraussetzung für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer (vgl. Urteil in der Rechtssache Meilicke vom 6. März 2007 C-292/04). Offen blieb hierbei allerdings, welche formellen Anforderungen an den Nachweis ausländischer Körperschaftsteuer zu stellen sind.
Anrechnung ausländischen Steuer setzt keine Körperschaftsteuerbescheinigung gemäß seinerzeit geltenden deutschen Körperschaftsteuergesetz voraus
Der 2. Senat hatte deshalb den Rechtsstreit im Hinblick auf die praktischen Umsetzungsfragen erneut dem EuGH vorgelegt. Im Urteil vom 30. Juni 2011 (C-262/09, Meilicke II) hat der EuGH hierzu entschieden, dass die Anrechnung der ausländischen Steuer keine Körperschaftsteuerbescheinigung voraussetze, die dem seinerzeit geltenden deutschen Körperschaftsteuergesetz entspreche. Ausreichend aber auch erforderlich seien insoweit Belege, die es den Steuerbehörden erlaubten, klar und genau zu überprüfen, in welcher Höhe die ausländischen Dividenden tatsächlich mit ausländischer Körperschaftsteuer belastet seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2012
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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