15.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil21.10.2015

Beteiligungs­verluste des Arbeitnehmers sind als Werbungskosten absetzbarFG Köln bejaht Veranlassungs­zusammen­hang zwischen Aufwendungen für fehlge­schlagenen Betei­li­gungs­erwerb und Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit

Wer vergeblich versucht, sich durch die Beteiligung an einer Kapital­ge­sell­schaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit abziehen. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein angestellter Jurist, zahlte der A GmbH 75.000 Euro für eine 10 %-Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktien­ge­sell­schaft (AG). Im Gegenzug sollte er bei der AG eine Vorstand­s­po­sition mit einem jährlichen Bruttogehalt in Höhe von 90.000 Euro erhalten. Die GmbH verwendete das Geld abredewidrig zur Begleichung ihrer Schulden. Es kam weder zu einer Beteiligung des Klägers an der AG, noch zu seiner Anstellung als Vorstand. Da die GmbH den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Kläger den Verlust in Höhe von 75.000 Euro in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2002 geltend. Das Finanzamt ordnete den Verlust der privaten Vermögensebene zu und lehnte die Berück­sich­tigung ab.

FG bejaht Abzug für vorweggenommene Werbungskosten

Das Finanzgerichts Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt und erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Klägers als vorweggenommene Werbungskosten an. Er sah einen engen Veran­las­sungs­zu­sam­menhang zwischen den Aufwendungen für den fehlge­schlagenen Betei­li­gungs­erwerb und den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit. Dem Kläger sei es im Wesentlichen darum gegangen, eine adäquate nicht­selb­ständige Arbeit zu finden und ein regelmäßiges Gehalt zu generieren. Die geplante Kapital­be­tei­ligung an der AG trete nach Auffassung des Gerichts dahinter zurück.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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