21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil25.11.2011

BFH: Werbungskosten für Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darle­hens­for­derung gegen Arbeitgeber möglichNur Wert der Darle­hens­for­derung zum Zeitpunkt des Verzichts zum Abzug als Werbungskosten berechtigt

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch dann, wenn der geschäfts­führende Klein­ge­sell­schafter seiner GmbH ein Darlehen aus im Gesell­schafts­ver­hältnis liegenden Gründen gewährt hat, der spätere Verzicht darauf durch das Arbeits­ver­hältnis veranlasst sein kann und dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit führt, soweit die Darle­hens­for­derung noch werthaltig ist.

In dem zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger als Geschäftsführer an seiner Arbeitgeberin, einer GmbH, mit rund 5 % beteiligt. Die GmbH ließ sich von ihren Gesellschaftern, darunter auch dem Kläger, im November 2000 für einen beabsichtigten Börsengang Liqui­di­täts­hil­fe­da­rlehen gewähren. Nachdem der Börsengang gescheitert war und die GmbH Kapital benötigte, forderten die Großge­sell­schafter mit Nachdruck und unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz und Arbeits­platz­verluste, dass die verbliebenen Klein­ge­sell­schafter auf ihre Gesell­schaf­ter­da­rlehen verzichteten. Darauf verzichtete der Kläger im März 2001 auf seine Darle­hens­rü­ck­zah­lungs­ansprüche über 160.000 DM. Im Rahmen der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung machte der Kläger den Darle­hens­verlust zunächst erfolglos als Werbungskosten mit der Begründung geltend, den Verzicht zur Rettung seines Arbeitsplatzes erklärt zu haben.

Finanzgericht muss prüfen, welchen Wert Darle­hens­for­derung im Zeitpunkt des Verzichts hatte

Der Bundesfinanzhof war zwar wie das Finanzgericht der Auffassung, dass die Darle­hens­ge­währung selbst nicht den Werbungs­kos­te­nabzug rechtfertigen könne, weil sie nicht dem Arbeits­ver­hältnis, sondern dem Gesell­schaf­ter­ver­hältnis des Klägers zuzuordnen sei. Er schloss es aber nicht aus, dass der vom Kläger später erklärte Verzicht auf das Darlehen tatsächlich zur Rettung des Arbeitsplatzes erklärt worden sei. Es liege nahe, dass das Finanzgericht im sich jetzt anschließenden zweiten Rechtsgang zu dieser Würdigung komme. Dann müsse geprüft werden, welchen Wert die Darle­hens­for­derung des Klägers im Zeitpunkt des Verzichts noch gehabt habe. Denn nur in dieser Höhe seien dem Kläger dann Aufwendungen entstanden, die zum Abzug als Werbungskosten berechtigten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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