Dokument-Nr. 20980
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Finanzgericht Köln Urteil04.03.2015
Verkauf einer Bierdeckelsammlung über eBay ist steuerpflichtigIntensive und langjährige Verkaufsaktivitäten führen zur Einstufung als Unternehmer und Gewerbetreibender
Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung der Umsatz- und Einkommensteuer unterliegt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden lediglich doppelte Exemplare. Hiermit erzielte der Kläger jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn des Klägers mit 20 % des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest.
Kläger sieht sich nicht als Gewerbetreibender an
Mit seiner beim Finanzgericht Köln erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass er kein Händler sei, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände. Doch selbst wenn er als Gewerbetreibender anzusehen wäre, würde durch den Verkauf kein Gewinn entstehen, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien.
Umsätze sind aufgrund intensiver und langjähriger Verkaufsaktivitäten als gewerbliche Einkünfte anzusehen
Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht. Er stufte den Kläger aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein. Der Fall sei nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung "en bloc" vergleichbar, die der Bundesfinanzhof als umsatzsteuerfrei eingestuft habe. Auch handele es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe. Schließlich sei auch die Gewinnschätzung mit 20 % des Umsatzes nicht zu beanstanden. Die Wertsteigerung der doppelten Exemplare sei im Betriebsvermögen erfolgt, da diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Der Kläger habe diese folglich mit der Aufnahme der Verkaufstätigkeit in seinen Gewerbebetrieb eingelegt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2015
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online
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