14.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil04.03.2015

Verkauf einer Bierde­ckel­sammlung über eBay ist steuerpflichtigIntensive und langjährige Verkaufs­ak­ti­vitäten führen zur Einstufung als Unternehmer und Gewer­be­trei­bender

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierde­ckel­sammlung der Umsatz- und Einkommensteuer unterliegt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bestritt seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch den eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters. Die geerbte Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde vom Kläger durch Zukäufe fortgeführt. Veräußert wurden lediglich doppelte Exemplare. Hiermit erzielte der Kläger jährlich eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn des Klägers mit 20 % des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest.

Kläger sieht sich nicht als Gewer­be­trei­bender an

Mit seiner beim Finanzgericht Köln erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass er kein Händler sei, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte Vermö­gens­ge­gen­stände. Doch selbst wenn er als Gewer­be­trei­bender anzusehen wäre, würde durch den Verkauf kein Gewinn entstehen, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien.

Umsätze sind aufgrund intensiver und langjähriger Verkaufs­ak­ti­vitäten als gewerbliche Einkünfte anzusehen

Dem folgte das Finanzgericht Köln nicht. Er stufte den Kläger aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufs­ak­ti­vitäten als Unternehmer und Gewer­be­trei­benden ein. Der Fall sei nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung "en bloc" vergleichbar, die der Bundesfinanzhof als umsatz­steu­erfrei eingestuft habe. Auch handele es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe. Schließlich sei auch die Gewinnschätzung mit 20 % des Umsatzes nicht zu beanstanden. Die Wertsteigerung der doppelten Exemplare sei im Betrie­bs­vermögen erfolgt, da diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Der Kläger habe diese folglich mit der Aufnahme der Verkauf­s­tä­tigkeit in seinen Gewerbebetrieb eingelegt.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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