15.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil16.11.2005

"Vermittler" von Lotto-Tipp-Gemeinschaften müssen Lotteriesteuer zahlen

Gewerbliche Vermittler von Lotto-Spiel­ge­mein­schaften können als Veranstalter einer Lotterie zur Abführung von Lotteriesteuer verpflichtet sein. Dies hat das Finanzgericht Köln in seinem Urteil entschieden.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem ein solches "Vermitt­lungs­un­ter­nehmen" keine Lottoscheine bei den staatlichen Lotto­ge­sell­schaften erworben hat. Die Klägerin hat den einzelnen Spiel­ge­mein­schaften lediglich Lottozahlen zugeordnet und für diese das Ergebnis der amtlichen Lottoziehung übernommen. Sie hat entsprechende Gewinnanteile ermittelt und diese aus den eingenommenen Kundengeldern ausbezahlt.

Der Senat schloss sich der Meinung der Klägerin nicht an, wonach lediglich die staatliche Lotto­ge­sell­schaft eine Lotterie veranstaltet habe. Nach seiner Auffassung kann Veranstalter einer (eigenen) Lotterie i. S. des § 19 RennwLottG auch sein, wer sich letztlich an die Lotterie der amtlichen Lotto­ge­sell­schaft anhängt und seinen Teilnehmern die Zahlung von Gewinnen verspricht, welche auf die Lose der Lotto­ge­sell­schaft entfallen. Für unerheblich hielt der Senat insoweit, dass sich die Klägerin in ihren Geschäfts­be­din­gungen vorbehalten hatte, unter bestimmten Umständen vom Erwerb von Lottoscheinen abzusehen und den Mitspielern dann ggf. auf andere Weise Ersatz zu leisten. Zur Bemes­sungs­grundlage für die Festsetzung der Lotteriesteuer gehören in diesen Fällen nach Meinung des Gerichts nicht nur der Anteil der Kunden­ein­zah­lungen, der nach den Teilnah­me­be­din­gungen zum Erwerb von Lottoscheinen vorgesehen ist, sondern auch etwaige Entgeltanteile für Vermittlungs- und Service­leis­tungen. Europa­rechtliche oder verfas­sungs­rechtliche Bedenken sah der Senat auch vor dem Hintergrund der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zur Umatz­be­steuerung von Glücksspielen nicht.

Erläuterungen
Hintergrund:

Gerade auch im Internet finden sich immer mehr gewerbliche Vermittler von Lotto-Spiel­ge­mein­schaften. Die Tätigkeit dieser Unternehmen besteht dabei im wesentlichen in der Organisation von Tipp-Gemeinschaften und der Entwicklung von Systemreihen, die für die Spiel­ge­mein­schaften bei den staatlichen Lotto­ge­sell­schaften gespielt werden. Das von den Mitspielern zu erbringende Entgelt soll dabei vertragsgemäß nicht ausschließlich zum Erwerb der Lottoscheine eingesetzt werden. Ein beträchtlicher Teil des Geldes entfällt auf "Vermittlungs- und Service­leis­tungen" und verbleibt bei dem Vermitt­lungs­un­ter­nehmen.

Quelle: Pressemitteilung des FG Köln vom 01.02.2006

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