15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil02.04.2008

BFH zur Lotte­rie­steu­er­pflicht einer an eine genehmigte Lotterie angehängten Lotterie

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spiel­ge­mein­schaften und Spielverträgen gerichtet ist, eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet, wenn es die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich behält und die Spieler die Gewinne, die beim abspra­che­gemäßen Abschluss von Lotte­rie­ver­trägen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt erhalten.

Der Bundesfinanzhof bejahte dies. Eine Lotterie könne auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschließe und den Teilnehmern entsprechende Gewinne auszahle. Die eigene Verlosung von Gewinnen sei nicht Voraussetzung für eine Lotterie i.S. des § 17 des Rennwett- und Lotte­rie­ge­setzes. Die Lotteriesteuer sei sowohl mit europäischem Gemein­schaftsrecht als auch Verfas­sungsrecht vereinbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/08 des BFH vom 14.05.2008

der Leitsatz

Behält ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck nach außen lediglich auf die Vermittlung von Spiel­ge­mein­schaften und Spielverträgen gerichtet ist, die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie überlassenen Mittel für sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim abspra­che­gemäßen Abschluss von Lotte­rie­ver­trägen angefallen wären, aus den Einsätzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie.

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