15.11.2024
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Dokument-Nr. 23788

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Finanzgericht Köln Urteil24.11.2016

Kartellbußgeld darf steuerlich nicht als Betrie­bs­ausgaben geltend gemacht werden"Strafender" Teil eines Bußgeldes kann nicht steuermindernd berücksichtigt werden

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein vom Bundes­kar­tellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld nicht als Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden darf. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartell­ab­sprache orientiert.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Bundes­kar­tellamt gegen die Klägerin wegen Kartellabsprachen hohe Bußgelder verhängt. Die Klägerin ging davon aus, dass das Bußgeld zu 49 % den aus der Kartelabsprache resultierenden Gewinn abschöpfe und bildete hierfür eine gewinnmindernde Rückstellung. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Auch die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Gründe für Abschöpfung der aus den Kartell­ab­sprachen erlangten wirtschaft­lichen Vorteile nicht ersichtlich

Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab, weil aus dem Bußgeldbescheid nicht ersichtlich sei, dass der durch die Kartell­ab­sprache erlangte wirtschaftliche Vorteil bei der Klägerin abgeschöpft werden sollte. Ein Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug im Zusammenhang mit einem Kartellbußgeld komme aber nur in Betracht, soweit das Bundes­kar­tellamt ausdrücklich den unrechtmäßig erlangten Gewinn abschöpfe (sogenannter Abschöp­fungsteil). Der "strafende" Teil des Bußgeldes (sogenannter Ahndungsteil) könne dagegen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Es könne nicht unterstellt werden, dass ein Kartellbußgeld immer schon dann auch den wirtschaft­lichen Vorteil abschöpfe, wenn sich die Höhe des Bußgeldes nach dem tatbezogenen Umsatz bemesse. Dies ergebe sich bereits aus § 81 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen. Danach sei es in das Ermessen des Bundes­kar­tellamts gestellt, ob es den wirtschaft­lichen Vorteil abschöpfe.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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