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Finanzgericht Köln Urteil25.09.2008

Kinder­geldan­spruch für schwangere Kinder während des Mutterschutzes

Für erwachsene Kinder ohne Ausbil­dungsplatz erhalten die Eltern nach der gesetzlichen Regelung in § 32 Abs. 4 EStG grundsätzlich nur dann Kindergeld, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbil­dungsplatz bemüht. Während des Mutterschutzes und der anschließenden Betreuungszeit bleibt ein Kinder­geldan­spruch allerdings auch dann bestehen, wenn das Kind in dieser Zeit keine Bewer­bungs­be­mü­hungen entfaltet. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Das Finanzgericht Köln hält eine solche Auslegung der gesetzlichen Regelung zumindest dann für verfas­sungs­rechtlich geboten, wenn objektive Anzeichen für eine fortbestehende Ausbil­dungs­wil­ligkeit bestehen. Andernfalls läge sowohl ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 des Grundgesetzes als auch gegen das europa­rechtliche Diskri­mi­nie­rungs­verbot vor.

Revision zugelassen

Der Senat hat gegen das Urteil allerdings die Revision beim BFH in München zugelassen, weil das Verhältnis von Kinderbetreuung und dem "nicht Beginnenkönnen" einer Berufs­aus­bildung noch nicht abschließend geklärt sei. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 15. 7. 2003 (VIII R 47/02) entschieden, dass für ein volljähriges Kind, das seine Berufs­aus­bildung unterbricht, um das eigene Kind zu betreuen, kein Kinder­geldan­spruch besteht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln vom 17.11.2008

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