15.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil08.03.2012

Abschirmung von Elektrosmog steuerlich absetzbarIm Erkrankungsfall hinreichend gerecht­fer­tigten Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren absetzbar

Die Kosten für die Abschirmung einer Eigen­tums­wohnung vor Hochfre­quen­zim­mis­sionen können als außer­ge­wöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für die Anbringung einer Hochfre­quen­z­ab­schirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend.

Finanzamt lehnt Anerkennung der außer­ge­wöhn­lichen Belastungen ab

Das Finanzamt lehnte die Berück­sich­tigung dieser Kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele.

Ärztliches Privatgutachten über ausgeprägte Elektro­sen­si­bilität zum Nachweis der Zwangs­läu­figkeit der Baumaßnahme ausreichend

Dies sah das Finanzgericht Köln anders und ließ den Abzug als Krank­heits­kosten zu. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nämlich nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindest­ver­sorgung. Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei. Zum Nachweis der Zwangs­läu­figkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektro­sen­si­bilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über “stark auffällige“ Hochfre­quen­zim­mis­sionen im Rohbau der Eigen­tums­wohnung aus.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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